§ 20 SGB Präventionskurse

§ 20 SGB Präventionskurse

Wir bieten Präventionskurse nach Paragraph 20 Abs. 1 SGB V Primärprävention an. Nach dieser Regelung im Sozialgesetzbuch sind alle Krankenkassen dazu verpflichtet, Präventionskurse aus den Bereichen „Bewegungsgewohnheiten“, „Ernährung“, „Stressbewältigung/ Entspannung“ oder „Suchtprävention“ zu fördern. Dabei übernimmt die Krankenkasse bis zu 80 % der Kosten, maximal 75 Euro pro Person und Jahr. Bedingung ist, dass der Anbieter von Präventionskursen die strengen § 20 SGB-Vorgaben erfüllt. Nach Beendigung des Präventionskurses stellen wir eine Teilnahmebestätigung aus, welche bei der entsprechenden Krankenkasse zur Erstattung eingereicht werden muss. Fragen Sie uns nach dem § 20 SGB. Bei Interesse geben wir gerne mehr Informationen per Mail oder auch telefonisch.