Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung des Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.“ (im Folgenden als Verein bezeichnet). Er ist aus dem am 13. September 1898 gegründeten „Männer-Turn-Verein Bahrenfeld“ hervorgegangen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg-Bahrenfeld. Gerichtsstand ist Hamburg.
1.3 Der Verein ist bei dem Amtsgericht Hamburg im Vereinsregister unter der Nr. VR5226 eingetragen.
1.4 Der Verein führt ein Wappen, dessen Verwendung nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig ist.
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.6 Der Verein ist unmittelbares Mitglied des Hamburger Sportbundes e. V. Zur Förderung seines Vereinszwecks kann sich der Verein ganz oder mit einzelnen Abteilungen überregionalen Verbänden (Fachverbänden) oder Vereinigungen anschließen.
1.7 Alle Ämter im Verein können – unabhängig von der Sprachform in dieser Satzung oder in anderen von dem Verein erlassenen Ordnungen – von weiblichen oder männlichen Mitgliedern ausgeübt werden.

§ 2
Vereinszweck

2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.1 die Pflege und Förderung des Sports als Amateursport,
2.2 das Angebot eines regelmäßigen Turn-, Sport- und Spielbetriebs für Erwachsene und Jugendliche aller Altersstufen unter Leitung ausgebildeter Mitarbeiter,
2.3 die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit und Betreuung der Jugendlichen,
2.4 die Errichtung und Erhaltung von vereinseigener Sportanlagen sowie die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten zur Nutzung für den Vereinszweck,
2.5 die Aus- und Fortbildung von Trainern, Übungsleitern und anderen ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereins,
2.6 die Organisation von oder Teilnahme an Wettkämpfen und Begegnungen mit in- und ausländischen Gruppen, um dadurch die Bereitschaft zu nationaler und internationaler Verständigung zu wecken.

§ 3
Tätigkeitsgrundsätze

3.1 Der Verein ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Jegliche Form einer militärischen Ausbildung ist ausgeschlossen.
3.2 Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden.
3.3 Der Verein tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen ein.
3.4 Alle Mitglieder, die im Verein ein Amt bekleiden, arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Sie können nur den Ersatz nachgewiesener Auslagen verlangen (§ 670 Bürgerliches Gesetzbuch). Abweichend von Satz 1 kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Mitgliedern des Vorstandes, der anderen Organe oder Inhabern von Funktionen eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 26 a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) bis zu der dort festgesetzten Höhe gezahlt werden.

§ 4
Gemeinnützigkeit

4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, davon ausgenommen sind die Zahlungen gemäß § 3.4 der Satzung.
4.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder Durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile an einem eventuellen Überschuss. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Teile davon.
4.5 Ein Verlust der Gemeinnützigkeit ist den Verbänden, denen sich der Verein in seiner Gesamtheit oder mit den Mitgliedern einer Abteilung angeschlossen hat, unverzüglich mitzuteilen, soweit die Satzung der Verbände dies fordert. Das Gleiche gilt für eine Änderung der Satzung oder den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
4.6 Im Falle der Aberkennung der Gemeinnützigkeit sind alle Steuerforderungen, die als Folge der Aberkennung geltend gemacht werden, aus dem Vereinsvermögen zu zahlen.

§ 5
Arten der Vereinsmitgliedschaft

5.1 Der Verein besteht aus:
5.1.1 ordentlichen Mitgliedern,
5.1.2 jugendlichen Mitgliedern. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
5.1.3 fördernden Mitgliedern
5.2.1 Ordentliche Mitglieder haben im Verein alle Rechte und Pflichten, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
5.2.2 Ordentliche Mitglieder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht in die Ämter des ersten Vorsitzenden, des zweiten Vorsitzenden, des ersten Schatzmeisters oder des zweiten Schatzmeisters gewählt werden.
5.3.1 Jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung des Vorstandes als ordentliche Mitglieder übernommen werden. Zuvor hat der Vorstand eine Stellungnahme des Jugendleiters zu der Frage einzuholen, ob Gründe gegen den Verbleib im Verein vorliegen. Liegen Gründe gegen den Verbleib im Verein vor und können diese Gründe in einem Gespräch des Vorstandes mit dem Mitglied nicht ausgeräumt werden, kann der Vorstand dem Mitglied den Rat zum Austritt erteilen. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von einem Monat Einspruch erhoben werden, über den der Ältestenrat entscheidet.
5.3.2 Wird der Rat zum Austritt nicht binnen sechs Monaten befolgt, endet die Mitgliedschaft am Ende des laufenden Kalenderjahres. Nach dem Ende der Mitgliedschaft kann erneut ein Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 6.2 gestellt werden.
5.4 Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Ziele des Vereins unterstützen und den Verein durch Geldleistungen fördern. Darüber hinaus haben sie im Verein keine Rechte und Pflichten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand ist befugt, fördernden Mitgliedern durch schriftlichen Vertrag eingeschränkte Besuchs- und Nutzungsrechte einzuräumen.
5.5 Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann nur auf die gleiche Weise wieder rückgängig gemacht werden.
5.6 Ein erster Vorsitzender des Vereins, der über mehrere Wahlperioden den Verein erfolgreich geleitet und sich um den Verein verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden kann nur auf die gleiche Weise wieder rückgängig gemacht werden.

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

6.1 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten.
6.2 Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich auf dem vom Verein vorgesehenen Antragsformular an den Vorstand zu richten. Die für die Mitgliederverwaltung erforderlichen persönlichen Daten sind anzugeben. Zugleich ist die Einwilligung zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung der persönlichen Daten im Rahmen der Zwecke und Aufgaben des Vereins sowie zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu erteilen.
6.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
6.4 Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erwerb der Mitgliedschaft kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Die Entscheidung des Ältestenrats ist endgültig.
6.5 Nach erfolgter Aufnahme erhält jedes Mitglied einen Mitgliedsausweis. Es hat einen Anspruch auf Aushändigung der Satzung. Mit der Entgegennahme des Mitgliedsaus weises gilt die Zustimmung des Mitglieds zur Speicherung und weiterer Behandlung seiner persönlichen Daten für die Zwecke der Vereinsarbeit als erteilt.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Jugendlichen durch Nichtbefolgung des Rats zum Austritt gemäß § 5.4.2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ferner in den durch die Satzung festgelegten Fällen durch Streichung von der Mitgliederliste beenden. Diese Maßnahme ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
7.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässig und muss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Kalendervierteljahres beim Vorstand eingegangen sein. Geht die Erklärung verspätet ein, so ist der Austritt grundsätzlich erst zum nächsten Austrittstermin wirksam, soweit nicht der Vorstand eine andere Entscheidung trifft.
7.3 Nicht volljährige Mitglieder müssen der Austrittserklärung die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten beifügen.
7.4 Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss jedoch ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen, wobei die erste Mahnung erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig ist. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung von der Mitgliederliste enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Geldleistungen bleibt trotz der Streichung von der Mitgliederliste unberührt. Gegen den Beschluss der Streichung aus der Mitgliederliste kann binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat abschließend.
7.5.1 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gröblich gegen die Satzung verstoßen hat oder in der Person des Mitgliedes ein anderer die Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt.
7.5.2 Ausschließungsgründe können insbesondere sein:
7.5.2.1 eine grobe Verletzung des Ansehens oder der Belange oder der Interessen des Vereins sowie wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane,
7.5.2.2 schuldhafte grobe Verstöße gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand, Vereinskameradschaft, unehrenhaftes Verhalten in und/oder außerhalb des Vereins, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht, oder Regelungen oder Anordnungen der zuständigen Organe oder Funktionsträger, die den Umgang mit Sportgeräten betreffen und der Gewährleistung der Sicherheit dienen.
7.5.2.3 die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte des Mitglieds.
7.5.3 Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen oder den Ausschließungsgründen zu äußern.
7.6 Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes kann der Betroffene binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat abschließend.
7.7 Beim Ausscheiden aus dem Verein sind dem Verein gehörende Gegenstände unverzüglich an den Verein zu Händen des ersten Vorsitzenden oder eines anderen Mitglieds des Vorstands zurückzugeben. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder Umlagen erfolgt nicht. Ein Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens besteht nicht.
7.8 Ein aus der Mitgliederliste gestrichenes ehemaliges Mitglied kann erneut die Aufnahme in den Verein gemäß § 6.2 beantragen, wenn die rückständigen Zahlungen der fälligen Geldleistungen erfolgt sind.

§ 8
Rechte der Mitglieder

8.1 Alle ordentlichen Mitglieder haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen An spruch auf Teilhabe an den sportlichen und anderen vom Verein angebotenen Mög lichkeiten sowie den Einrichtungen des Vereins und an seinen Veranstaltungen, die sich aus seinem Zweck (§ 2) ergeben, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Sie können entscheiden, welcher Abteilung sie angehören wollen. Die Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen ist zulässig.
8.2 Im Übrigen entscheidet der Vorstand über die Nutzung der Einrichtungen und Sportgeräte des Vereins.
8.3 Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung aktives und passives Wahlrecht, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt und die in der Satzung vorgeschriebenen Altersgrenzen eingehalten werden.
8.4.1 Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung kein Wahl- oder Stimmrecht. Dies gilt nicht für Versammlungen und Wahlen nach der Jugendordnung.
8.4.2 An den Mitgliederversammlungen können jugendliche Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Im Übrigen werden ihre Interessen durch den Jugendleiter vertreten.
8.5 Eine Übertragung des Stimm- oder Wahlrechtes ist ausgeschlossen.
8.6 Jede sportliche Betätigung, jede Teilnahme an Veranstaltungen mit und für den Verein sowie der Aufenthalt auf dem vereinseigenen Grundstück geschieht auf eigene Gefahr der Mitglieder.
8.7 Die Mitglieder des Vereins erhalten Versicherungsschutz für Unfall und Haftpflicht nur, soweit der Verein eine Versicherung abgeschlossen hat. Eine darüber hinausgehende Haftung des Vereins wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.8 Die Mitglieder einer Sportabteilung, die einem Fachverband angeschlossen sind, erhalten mit der Beitragszahlung an diesen Fachverband den Versicherungsschutz gegen Unfall und Haftpflicht, den der Fachverband für seine Mitglieder abgeschlossen hat.

§ 9
Pflichten der Mitglieder

9.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins zu beachten und zu befolgen, seine Bestrebungen und Interessen nach bestem Können zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Sie sind weiter verpflichtet, die Satzungen und Ordnungen der Fachverbände anzuerkennen und zu befolgen, in denen der Verein mit allen Mitgliedern oder mit den Mitgliedern einer Abteilung unmittelbar oder mittelbar Mitglied ist (§ 1.6). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die für die Ausübung des Sports erlassenen Ordnungen.
9.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Geldleistungen pünktlich zu entrichten. Bei Beitragsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag ist der Vorstand berechtigt, die Rechte nach § 8.1 teilweise oder ganz zu beschränken.
9.3 Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ist die Zahlung eines Beitrages freigestellt.
9.4 Alle Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung ihrer persönlichen Daten, die für die Arbeit im Verein benötigt werden, dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.
9.5 Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei der Benutzung der vereinseigenen Räumlichkeiten, insbesondere der Anlagen für das Sportschießen oder der Sportgeräte, die gesetzlichen Bestimmungen und die vom Vorstand erlassenen Anordnungen oder Benutzungsordnungen zu beachten und zu befolgen.
9.6 Alle Inhaber eines Amtes im Vereins sind verpflichtet, über sämtliche Angelegenheiten und Mitteilungen, die in Ausübung ihres Amtes zu ihrer Kenntnis gelangen und die nicht zur Weitergabe bestimmt oder geeignet sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
9.7 Für die Beilegung von Streitigkeiten gelten die folgenden besonderen Regelungen:
9.7.1 Für alle Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen oder die in irgendeiner Form mit der Tätigkeit im Verein, mit dem Zweck, mit seinen Bestrebungen oder mit seiner Satzung in Zusammenhang stehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Streitigkeiten über das Ende der Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied die Entscheidung der Organe des Vereins nicht akzeptiert. In solchen gerichtlichen Verfahren können nur Verstöße gegen die Satzung vorgebracht werden. Ebenso davon ausgenommen ist die gerichtliche Geltendmachung ausstehender Geldforderungen (Beiträge, Aufnahmegeld oder Umlagen) des Vereins.
9.7.2 Die Mitglieder der Bogenschützenabteilung sind verpflichtet, bei bestimmten, in der Satzung des Deutschen Schützenbundes (§ 15 Ziffer 8c) aufgeführten Streitigkeiten, die sich aus den vom Deutschen Schützenbund erlassenen Ordnungen (z.B. Sportordnung) ergeben, Rechtsschutz zunächst ausschließlich dadurch zu suchen, dass sie die Streitigkeiten den Rechtsorganen des Deutschen Schützenbundes zur Entscheidung unterbreiten. Nach Ausschöpfung des Instanzenzuges sind sie verpflichtet, unter Vermeidung des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten ausschließlich das Schiedsgericht des Deutschen Schützenbundes gemäß der Regelung in der Satzung des Deutschen Schützenbundes anzurufen und dessen Entscheidung zu befolgen.
9.7.3 Die abschließende Entscheidung für die Beilegung aller der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Gerichtsbarkeit des Deutschen Schützenbundes entzogenen Streitigkeiten trifft der Ältestenrat.

§ 10
Aufnahmegeld und Beiträge

10.1 Bei der Aufnahme in den Verein kann ein Aufnahmegeld erhoben werden. Die Höhe des Aufnahmegeldes wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
10.2 Alle Mitglieder des Vereins haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie der Zeitraum, für den er zu entrichten ist, werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Gleiche gilt für die Entrichtung eines Abteilungsbeitrages.
10.3 Einzelheiten der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Abteilungsbeiträge können in einer Beitragsordnung geregelt werden.
10.4 Eintrittsgeld und Beitragszahlungen sind Bringschulden. Beitragszahlungen sind grundsätzlich unbar im Bankeinzugsverfahren vorzunehmen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung der Zustimmung zum Bankeinzugsverfahren entscheidet der Vor stand.
10.5 Über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Beiträgen oder Umlagen entscheidet der Vorstand.
10.6 Rückständige Beiträge können nach zweimaliger Mahnung zuzüglich aller entstehenden Kosten gerichtlich eingezogen werden.
10.7 Durch die Genehmigung von Anträgen gemäß § 10.6 werden die übrigen satzungsgemäßen Pflichten und Rechte der Mitglieder nicht berührt.

§ 11
Jugend des Vereins

11.1 Die jugendlichen Mitglieder, der Jugendleiter und weitere für die Jugendarbeit berufene Mitglieder des Vereins bilden die Jugend des Vereins.
11.2 Als Jugendleiter kann nur gewählt werden, wer das 24. Lebensjahr vollendet hat.
11.3 Die Jugend des Vereins kann sich eine Jugendordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
11.4 Die Jugend regelt ihre Belange unter Beachtung der Satzung selbstverantwortlich. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen der Finanzplanung des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über die Verwendung der zugewiesenen Mittel eigen ständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben des Vorstandes für die Verwendung, der Satzung des Vereins und gegebenenfalls der Jugendordnung.

§ 12
Organe des Vereins

12 Organe des Vereins sind:
12.1 die Mitgliederversammlung,
12.2 der Vorstand,
12.3 der erweiterte Vorstand,
12.4 der Ältestenrat.

§ 13
Mitgliederversammlung

13.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
13.1.1 Satzungsänderungen,
13.1.2 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Sportabteilungsleiter,
13.1.3 Entlastung des Vorstandes,
13.1.4 Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. Davon ausge nommen ist der Jugendleiter, der von der Jugendversammlung gewählt wird,
13.1.5 Wahl der Mitglieder des Ältestenrates,
13.1.6 Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiters,
13.1.7 Wahl der Mitglieder des Organisationsausschusses,
13.1.8 Wahl der Leiter der Sportabteilungen (Sparten),
13.1.9 Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, des Ju gendleiters, der Leiter der Sportabteilungen oder des Ältestenrates aus ihrem Amt,
13.1.10 Festsetzung der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmegeldes,
13.1.11 Festsetzung von Umlagen, die der Höhe nach im Geschäftsjahr den Betrag des Jahresbeitrages für das Mitglied nicht überschreiten dürfen,
13.1.12 Wahl der Rechnungsprüfer,
13.1.13 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
13.1.14 Ernennung und Aberkennung zum Ehrenvorsitzenden,
13.1.15 Bestätigung der Jugendordnung,
13.1.16 Einstellung eines Geschäftsführers,
13.1.17 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
13.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet im Übrigen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung den anderen Organen (§ 12) zur Erledigung zu gewiesen sind.
13.3 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
13.4 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird grundsätzlich einmal jährlich als Jahreshauptversammlung, und zwar im ersten Kalendervierteljahr, durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Vertreter mit einer Frist von 4 Wochen vor der Versammlung und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder in Textform durch elektronische Medien an die letzte bekannte Anschrift oder angegebene E-mail-Adresse der Mitglieder erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe bei der Post beziehungsweise die Absendung der E-mail. . Im Übrigen kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
13.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
13.6 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss grundsätzlich enthalten:
13.6.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung,
13.6.2 Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
13.6.3 Bericht des ersten Vorsitzenden,
13.6.4 Bericht des Sportleiters,
13.6.5 Bericht des Schatzmeisters,
13.6.6 Bericht des Jugendleiters,
13.6.7 Berichte der Leiter der Abteilungen,
13.6.8 Bericht der Rechnungsprüfer,
13.6.9 Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,
13.6.10 Wahlen, soweit nach der Satzung erforderlich,
13.6.11 Festlegung von Terminen für bestimmte Veranstaltungen,
13.6.12 Anträge,
13.6.13 Verschiedenes ( allgemeine Aussprache ).
13.7.1 Anträge, die Gegenstand der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung sein sollen, müssen schriftlich und mit einer Begründung versehen 14 Tage vor der Versammlung bei dem Vorstand eingehen. Die Anträge werden vor Beginn der Mitgliederversammlung ausgelegt.
13.7.2 Verspätet eingereichte Anträge oder Dringlichkeitsanträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden und keinen Tagesordnungspunkt der Versammlung betreffen, können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der sofortigen Behandlung zustimmt.
13.7.3 Verspätet eingereichte Anträge oder Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der Satzung zum Inhalt haben, auf eine der in §§ 1 bis 4 der Satzung aufgeführten Regelungen einwirken sollen sowie Anträge, die auf die Veräußerung des unbeweglichen Vermögens oder vermögensähnlicher Rechte des Vereins gerichtet sind, können in der laufenden Mitgliederversammlung nicht zur Abstimmung gestellt werden.
13.8 Die Mitgliederversammlung erteilt in getrennten Abstimmungen dem Vorstand und dem Schatzmeister auf Antrag der Rechnungsprüfer oder eines anderen stimmberechtigten Mitgliedes Entlastung, sofern der Vorstand im abgelaufenen Geschäftsjahr alle Angelegenheiten des Vereins ordnungsgemäß und ohne begründete Beanstandung erledigt und die Kassenprüfung keine Beanstandungen ergeben hat.
13.9 Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sowie die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse (einschließlich der Abstimmungsergebnisse) ist immer ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

14.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn
14.1.1 der Vorstand dies für erforderlich hält,
14.1.2 die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder mit Stimmrecht beantragt wird,
14.1.3 der Ältestenrat die Einberufung verlangt,
14.1.4 drei Viertel der ordentlichen Mitglieder mit Stimmrecht schriftlich mit einer Begründung die Auflösung des Vereins fordert.
14.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer schriftlich einzuberufen. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe bei der Post. Die Einberufung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens nach §§ 14.1.2 bis 14.1.4 mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu erfolgen. Dabei sind die Tagesordnung, die Gründe der Einberufung und die Anträge, über die entschieden werden soll, anzugeben.
14.3 Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen Für die ordentlichen Mitgliederversammlung in § 13.5, 13.7 bis 13.9 entsprechend.

§ 15
Vorstand

15.1 Der Vorstand besteht aus:
15.1.1 dem ersten Vorsitzenden,
15.1.2 dem zweiten Vorsitzenden,
15.1.3 dem ersten Schatzmeister,
15.1.4 dem zweiten Schatzmeister,
15.1.5 dem ersten Schriftführer,
15.1.6 dem zweiten Schriftführer,
15.1.7 dem Sportleiter,
15.1.8 dem Jugendleiter.
15.2 Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch ist der erste Vorsitzende und der erste Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand). Jeder von ihnen ist befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
15.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden für ihr Amt einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Gewählt werden können nur Mitglieder, die dem Verein länger als drei Jahre ununterbrochen angehört und das 24. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlen für das Amt des ersten Vorsitzenden, des ersten Schatzmeisters und des ersten Schriftführers finden in Jahren mit ungerader Jahreszahl, die Wahlen des zweiten Vorsitzenden, des zweiten Schatzmeisters und des zweiten Schriftführers finden in Jahren mit gerader Jahreszahl statt.
15.4 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes während der Wahlzeit das Recht, an dessen Stelle bis zum Zeitpunkt des regelmäßigen Ablaufs der Wahlzeit ein anderes wählbares Mitglied kommissarisch einzusetzen.
15.5 Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder durch Rücktritt vom Amt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären, jedoch nicht zur Unzeit. Die Rücktrittserklärung ist an ein dem Vorstand angehörendes Mitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der kommissarischen Einsetzung eines Nachfolgers oder des gesamten Vorstandes wirksam.
15.6 Vorstandssitzungen sind mindestens einmal im Monat abzuhalten. Die Einladung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich, durch elektronische Medien, mündlich oder fernmündlich und soll eine Tagesordnung enthalten. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf drei Werktage verkürzt werden. Für Beschlüsse mit finanzieller oder in anderer Weise erheblicher Auswirkung ist die vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung erforderlich.
15.7 Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn vier Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen.
15.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens fünf Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
15.9 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
15.10 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder oder andere sachkundige Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
15.11 Ein Ehrenvorsitzender kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 16
Aufgabenbereich des Vorstandes

16.1 Dem Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen dieser Satzung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
16.2 In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
16.2.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
16.2.2 Erstellung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses;
16.2.3 Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
16.2.4 ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinendes;
16.2.5 Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
16.2.6 Entscheidung über den Übertritt von jugendlichen Mitgliedern zu ordentlichen Mitgliedern;
16.2.7 Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;
16.2.8 Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein;
16.2.9 Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, über Stundung oder ganz oder teilweisen Erlass der Beiträge oder Umlagen. Gleiches gilt in Fällen, in denen aus anderen Gründen der Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen werden kann;
16.2.10 Einrichtung von Abteilungen für bestimmte Sportdisziplinen oder Tätigkeitsbereiche;
16.2.11 Bestellung der Leiter der Sportabteilungen und deren Vertreter auf Vorschlag der Abteilungsversammlung;
16.2.12 Entscheidungen über die Zahlung und Höhe einer Übungsleiterpauschale (§ 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz).
16.2.13 Vornahme von Ehrungen für verdiente Mitglieder. Davon ausgenommen ist die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, die durch die Mitgliederversammlung erfolgt,
16.2.14 Erlass von Ordnungen zur Regelung bestimmter Angelegenheiten,
16.2.15 Benennung der Vertreter des Vereins für Gremien der Verbände oder Vereine, in denen der Verein Sitz- und Stimmrecht hat,
16.2.16 nach dem Rücktritt des gesamten Vorstandes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von sechs Wochen für die Neuwahl der Mitglieder des Vorstands.
16.3 Der geschäftsführende Vorstand übt alle Befugnisse des Vereins gegenüber den Mitgliedern aus, sofern sie nicht bestimmten Amtsträgern oder Beauftragten zugewiesen sind. Er überwacht die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
16.4 Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf für jeweils begrenzte Aufgabengebiete oder einzelne Projekte besondere Vertreter gemäß § 30 Bürgerliches Gesetzbuch bestellen. Besondere Vertreter haben halbjährlich dem Vorstand persönlich Bericht zu erstatten. Im Einzelfall ist ihnen auf Verlangen die Teilnahme an der Vorstandssitzung mit beratender Stimme zu gestatten.
16.5 Der geschäftsführende Vorstand beruft und entlässt die ehrenamtlichen, haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeiter für die Vereinsverwaltung, für die Redaktion der Vereinsnachrichten, für die Angelegenheiten der Werbung, die Gastronomie, die Tätigkeit als Hausmeister sowie die Organisation von Veranstaltungen. In Abstimmung mit dem Sportleiter und dem jeweils zuständigen Abteilungsleiter schließt und beendet der geschäftsführende Vorstand Verträge mit Lehrkräften, Übungsleitern oder Trainern. Über die getroffenen Entscheidungen hat der geschäftsführende Vorstand dem Vorstand Bericht zu erstatten.
16.6 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
16.7 Der Vorstand legt die Voraussetzungen für eine Ehrung in einer Ehrungsordnung fest. In begründeten Fällen ist er berechtigt, beim Ältestenrat die Aberkennung einer Ehrung zu beantragen.
16.8 Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben einen Sonderbeauftragten bestellen oder einen Sonderausschuss einsetzen.

§ 17
Besonderer Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder

17.1 Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, im Vorstand und im erweiterten Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.17.2 Im Falle einer Verhinderung wird der erste Vorsitzende grundsätzlich von dem zweiten Vorsitzenden vertreten.17.3 Der erste Schriftführer hat die Vorstandsmitglieder bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und insbesondere die schriftlichen Arbeiten zu erledigen. Ihm obliegt regelmäßig die Führung des Protokolls in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen. Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem zweiten Schriftführer vertreten, der ihn im Übrigen bei seiner Arbeit zu unterstützen hat.17.4 Der erste Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung für den Verein verantwortlich. Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem zweiten Schatzmeister vertreten, der ihn im Übrigen bei seiner Arbeit zu unterstützen hat.17.5 Der Sportleiter ist grundsätzlich für alle sportlichen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich, soweit die Satzung keine andere Regelung trifft. Darüber hinaus ist er für den ordnungsgemäßen technischen Zustand der sportlichen Anlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der verbindlichen Regelungen der Fachverbände sowie den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

§ 18
Erweiterter Vorstand

18.1 Dem erweiterten Vorstand gehören an:
18.1.1 die Mitglieder des Vorstandes,
18.1.2 die Leiter der Abteilungen,
18.1.3 der Pressesprecher (Referent für Öffentlichkeitsarbeit).
18.2 Für die Einberufung des erweiterten Vorstandes und seine Beschlussfähigkeit finden die §§ 15.6 und 15.8 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Beschlussfähigkeit vorliegt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
18.3 Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist im Wesentlichen die Beratung des Vorstandes.
18.4 Der erweiterte Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr. Auf begründeten Antrag der Hälfte seiner Mitglieder ist eine Sitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

§ 19
Abteilungen des Vereins

19.1 Der Vorstand kann für die im Verein betriebenen Sportarten rechtlich unselbständige Abteilungen einrichten.
19.2 Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
19.3 Die Abteilungen führen mindestens einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung durch. Die Abteilungsversammlung wählt ihren Leiter, der das 24. Lebensjahr vollendet haben muss, und den Vertreter des Leiters. Die gewählten Mitglieder sind der Mitgliederversammlung zur Wahl vorzuschlagen.
19.4.1 Dem Leiter der Abteilung obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich für alle Angelegenheiten in der Abteilung. An Weisungen des Vorstandes ist er gebunden.
19.4.2 Der Leiter der Abteilung kann andere Mitglieder der Abteilung zur Mitarbeit heranziehen.
19.5 Ist die Abteilung einem Fachverband angeschlossen, dann ist der Leiter der Abteilung gegenüber dem Fachverband der verantwortliche Ansprechpartner, soweit nicht der Vorstand eine andere Regelung vornimmt.
19.6 Über alle Versammlungen der Abteilungen ist der Vorstand vorher zeitgerecht zu unterrichten. Ein Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, an der Versammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 20
Sonderbeauftragte / Sonderausschüsse

20.1 Zur Erledigung bestimmter Aufgaben können einzelne Mitglieder zu Sonderbeauftragten bestellt oder Sonderausschüsse in erforderlicher Stärke gebildet werden.
20.2 Sonderbeauftragte und Mitglieder eines Sonderausschusses werden vom Vorstand bestellt.
20.3 Nach ordnungsgemäßer Erledigung der Aufgabe ist ein Sonderausschuss aufgelöst. Den Mitgliedern des Sonderausschusses ist vom Vorstand Entlastung zu erteilen. Gleiches gilt für einen Sonderbeauftragten.

§ 21
Ältestenrat

21.1 Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Beim Ausscheiden oder einer langfristigen Verhinderung eines Mitgliedes während dieses Zeitraumes kann der Ältestenrat ein wählbares Mit – glied benennen, das bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieds wahrnimmt.
21.2 Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die dem Verein mindestens fünfzehn Jahre ununterbrochen angehört haben und mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes dürfen nicht in den Ältestenrat gewählt werden.
21.3 Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst. Er ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
21.4 Der Ältestenrat trägt höchste Verantwortung. In Streitfällen soll er unter Beachtung der Satzung auf einen versöhnlichen Ausgleich bedacht sein. Er stellt die letzte Berufungsinstanz des Vereins dar und hat insoweit auf die Einhaltung der Satzung zu achten. Seine Entscheidungen sind endgültig und unanfechtbar, soweit nicht im Zusammenhang mit dem Beginn der Mitgliedschaft oder dem Ausschluss aus dem Verein Satzungsverstöße geltend gemacht werden. Über das Ergebnis aller von ihm durchgeführten Verfahren, die unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze durchzuführen sind, hat der Ältestenrat dem Vorstand zu berichten.
21.5 Der Ältestenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
21.6 Über alle Sitzungen des Ältestenrats sind von diesem Protokolle zu führen. Sie sind von zwei Mitgliedern des Ältestenrats zu unterschreiben. Die Protokolle werden von dem Vorsitzenden des Ältestenrats aufbewahrt.
21.7 Dem Ältestenrat obliegt die Entscheidung über:
21.7.1 Streitigkeiten unter Mitgliedern, soweit das Interesse des Vereins berührt wird,
21.7.2 den Einspruch gegen einen Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitglieds,
21.7.3 Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen, über die Streichung von der Mitgliederliste oder die Erteilung des Rats zum Austritt,
21.7.4 die Aberkennung einer Ehrung. Davon ausgenommen ist die Entscheidung über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
21.8 Der Ältestenrat kann bei Entscheidungen über Streitigkeiten unter Mitgliedern folgende Maßnahmen treffen:
21.8.1 Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
21.8.2 Erteilung einer Verwarnung oder eines Verweises,
21.8.3 Aberkennung der Berechtigung zur Bekleidung eines Amtes innerhalb des Vereins für einen begrenzten Zeitraum, jedoch höchstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtsenthebung mit sofortiger Wirkung ist zulässig.
21.8.4 Ausschluss vom Sportbetrieb oder von Veranstaltungen des Vereins für einen begrenzten Zeitraum, jedoch nicht länger als für ein Jahr.
21.9 Der Ältestenrat wird tätig
21.9.1 auf Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung,
21.9.2 auf Beschluss des Vorstandes,
21.9.3 auf Anrufung der Rechnungsprüfer,
21.9.4 auf Anrufung eines Antragstellers wegen der Ablehnung seines Aufnahmeantrages durch den Vorstand,
21.9.5 auf Anrufung eines Mitglieds wegen der Streichung von der Mitgliederliste oder der Erteilung des Rats zum Austritt,
21.9.6 bei Streitigkeiten auf Anrufung einer der streitenden Parteien.
21.10 Die Anrufung des Ältestenrats muss schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten.
21.11 Das Verfahren des Ältestenrats ist nicht öffentlich. Es endet mit einer Entscheidung, die den Beteiligten mit Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben ist.
21.12 Im Falle der Entscheidung über die endgültige Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder der Erteilung des Rats zum Austritt braucht eine Begründung nicht gegeben zu werden.
21.13 Der Ältestenrat bestimmt, ob und in welcher Form die getroffene Entscheidung innerhalb des Vereins bekannt gemacht werden soll.

§ 22
Rechnungsprüfer

22.1 Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer, die kein Amt im Verein ausüben dürfen und auch sonst nicht in anderer Weise in die Vereinsarbeit eingebunden sein dürfen.
22.2 Es sind jeweils so viele Rechnungsprüfer zu wählen, dass für jedes Kalenderjahr drei Rechnungsprüfer zur Verfügung stehen.
22.3 Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gleichzeitige Wiederwahl von zwei Rechnungsprüfern ist unzulässig.
22.4 Die Rechnungsprüfung wird von den beiden zuerst gewählten Rechnungsprüfern (1. und 2. Rechnungsprüfer) vorgenommen. Im Verhinderungsfalle tritt der zuletzt gewählte Rechnungsprüfer (3. Rechnungsprüfer) an die Stelle des verhinderten Rechnungsprüfers. Nach der Kassenprüfung und dem Bericht in der Mitgliederversammlung scheidet der jeweils 1. Rechnungsprüfer aus dem Amt aus. Die verbleibenden Rechnungsprüfer rücken an die 1. und 2. Stelle auf.
22.5 Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Finanzwirtschaft und das Rechnungswesen des Vereins (einschließlich der Bargeldkassen) jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben sie das Recht, die Protokolle der Sitzungen der Organe einzusehen. Sie haben die Pflicht, nach Abschluss des Geschäftsjahres an Hand des Jahresabschlusses eine gründliche Prüfung vorzunehmen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Ausgaben festzustellen. Bei der Prüfung sind der erste und im Bedarfsfall der zweite Schatzmeister hinzuzuziehen. Den Vorsitzenden ist es freigestellt, an der Prüfung teilnehmen.
22.6 Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Wird eine ordnungsgemäße Rechnungs- und Kassenführung festgestellt, dann kann der Antrag auf Entlastung des ersten Schatzmeisters gestellt werden.
22.7 Die Prüfer sind verpflichtet, bei etwa festgestellten Unregelmäßigkeiten den Vorstand unverzüglich zu informieren. Sie haben das Recht, den Ältestenrat anzurufen.

§ 23
Datenschutz

23.1 Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins und seiner Aufgaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben, gespeichert, übermittelt und verarbeitet. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
23.2 Der Verein übermittelt bestimmte personenbezogene Daten an die Fachverbände oder andere Verbände und Vereine, soweit er durch seine Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit seiner Mitglieder bei diesen hierzu verpflichtet ist. Die Übermittlung der Daten ist auf das absolut notwendige Maß beschränkt.
23.3 Der Verein informiert im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die Medien über besondere Ereignisse, insbesondere auch über Ergebnisse von Wettkämpfen. Derartige Informationen können personenbezogene Daten der Mitglieder (zum Beispiel: Vorname, Name, Geburtsjahrgang/Altersklasse nach den Sportordnungen) enthalten. Ebenso werden solche personenbezogene Daten auf der Internet-Homepage des Vereins veröffentlicht, soweit dazu eine Verpflichtung besteht oder dies zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins erforderlich erscheint.
23.4 Bei Erwerb der Mitgliedschaft wird von dem Betroffenen bzw. seinem gesetzlichen Vertreter die Einwilligung eingeholt, die erhobenen personenbezogenen Daten im Sinne des Vereinszwecks verarbeiten und/oder für die Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen. Diese Einwilligung kann von dem Mitglied jederzeit, auch für Teilbereiche, widerrufen werden. Der Widerruf bewirkt jedoch dann gleichzeitig den Verlust der Ausübung bestimmter – mit der Datenerhebung und ihrer Nutzung in Zusammenhang stehender – Rechte des Mitglieds innerhalb oder außerhalb des Vereins, z. B. das Recht der Teilnahme an Meisterschaften oder an anderen Wettkämpfen oder Veranstaltungen des Vereins.
23.5 Jedes Mitglied hat das Recht auf
23.5.1 Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
23.5.2 Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
23.5.3 Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
23.5.4 Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
23.6 Dem Vorstand und allen anderen Amtsträgern des Vereins ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder aus ihren Ämtern oder dem Verein hinaus weiter. Soweit im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der aus dem Amt oder der Funktion ausgeschiedenen Personen auf privaten Datenträgern vereinsbezogene persönliche Daten gespeichert wurden, sind diese Daten nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder der Funktion zu löschen. Die Löschung ist dem Vorstand auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

§ 24
Allgemeine Bestimmungen

24.1 Protokollführung:
24.1.1 Über alle Versammlungen und Sitzungen der Organe des Vereins sollen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, Protokolle geführt werden, in denen insbesondere der Wortlaut der Anträge und der gefassten Beschlüsse genau festzuhalten ist. Die Protokolle sind von dem jeweiligen Vorsitzenden des Organs und vom dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind vom ersten Schriftführer aufzubewahren.
24.1.2 Über Sitzungen von Sonderausschüssen werden Protokolle nur geführt, wenn dies erforderlich erscheint oder die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder dies verlangt. § 24.1.1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
24.1.3 Beschlüsse aller Organe und Ausschüsse sind immer zu protokollieren.
24.2 Wahlen und Abstimmungen:
24.2.1 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet – soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist – die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind das Wahlergebnis einschließlich der ungültigen Stimmen und der Stimmenthaltungen im Protokoll festzuhalten.
24.2.2 Wahlen und Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Eine geheime Wahl (mit Stimmzetteln) findet nur statt, wenn mehr als ein Bewerber zur Wahl steht oder sich drei Mitglieder für eine geheime Wahl oder Abstimmung aussprechen.
24.2.3 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stehen für ein Amt mehr als zwei Personen zur Wahl und erhält keine Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, dann findet zwischen den zwei Bewerbern, die die meisten Stimmenanteile erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der Bewerber, der bei der Stichwahl die meisten Stimmen erhalten hat. Bei einer Gleichheit der Stimmenzahl entscheidet das von dem Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
24.3 Wahlzeit:
24.3.1 Für alle Wahlen in Ämter und Funktionen gilt grundsätzlich eine Wahlzeit von zwei Jahren, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
24.3.2 Eine Wiederwahl ist zulässig, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
24.4 Sonderbeauftragte/Sonderausschüsse: Jeder Sonderbeauftragte oder jeder Sonderausschuss verwaltet das ihm zugewiesene Aufgabengebiet und arbeitet in seiner Sparte – im Einvernehmen und in Übereinstimmung mit dem Vorstand – selbständig. Ein Mitgliede des Vorstandes kann an allen Sitzungen der Sonderausschüsse beratend ohne Stimmrecht teilnehmen. Der erste Vorsitzende ist von der Einberufung dieser Sitzungen zeitgerecht zu unterrichten.

§ 25
Haftung des Vereins

25.1 Der Verein haftet nicht für Schäden, die anlässlich der Ausübung des Sports, der Benutzung der Sporteinrichtungen sowie der Sportgeräte, oder im Rahmen von Veranstaltungen oder Sitzungen entstanden sind. Versicherungsschutz besteht nur, soweit der Verein eine Versicherung abgeschlossen hat. Eine darüber hinausgehende Haftung des Vereins oder seiner Amtsträger ist ausdrücklich ausgeschlossen.
25.2 Der Verein haftet nicht für Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen oder entstanden sind, dass es dem Verein nicht oder verspätet die notwendigen Änderungen seiner persönlichen Daten gemäß § 9.4 mitgeteilt hat. Ist dem Verein durch die Verletzung der Verpflichtung aus § 9.4 ein Schaden entstanden, ist das Mitglied zum Ausgleich des Schadens verpflichtet.

§ 26
Auflösung des Vereins

26.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des „Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.“ lautet.
26.2 Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder einen dahingehenden, schriftlichen und begründeten Antrag an den Vorstand richtet. Der Vorstand hat dann diese Versammlung mit einer Mindestfrist von einer Woche und einer längsten Frist von vier Wochen einzuberufen.
26.3 Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht erschienen sind. Ist das nicht der Fall, so muss innerhalb von sechs Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
26.4 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
26.5 Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind der erste Vorsitzende und der erste Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins fällt an den Hamburger Sportbund e. V. (HSB) mit der ausdrücklichen Auflage, das Gesamtvermögen einschließlich eventueller Erträge unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports und der Jugendertüchtigung in Hamburg zu verwenden.
26.6 Vor einer anderweitigen Verwendung des Vermögens durch den Hamburger Sportbund e. V. ist das Vermögen einschließlich aller Sportgeräte für die Dauer von zwei Jahren treuhänderisch zu verwalten, um abzuwarten, ob es zu einer Wiederoder Neugründung eines „Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.“ kommt und diesem Verein wieder die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird. Diesem Verein ist dann das Vermögen bzw. das Surrogat des ehemaligen „Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.“ zu übertragen.
26.7 Eine Übertragung des Vereinsvermögens oder von Teilen des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist auch im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ausgeschlossen.
26.8 Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 27
Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Satzung durch ihre Annahme in der Mitgliederversammlung vom 19.04.2013 und ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg tritt die bisherige Satzung des Vereins in der Fassung vom 11. April 2010 außer Kraft.

Turkalj Milan
1. Vorsitzender

Kai-Erik Peters
1. Schatzmeister