S a t z u n g
des Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 2 Vereinszweck § 15 Vorstand
§ 3 Tätigkeitsgrundsätze § 16 Aufgabenbereich des Vorstandes
§ 4 Gemeinnützigkeit § 17 Besonderer Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder
§ 5 Arten der Vereinsmitgliedschaft § 18 Erweiterter Vorstand
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft § 19 Abteilungen des Vereins
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft § 20 Sonderbeauftragte / Sonderausschüsse
§ 8 Rechte der Mitglieder § 21 Ältestenrat
§ 9 Pflichten der Mitglieder § 22 Rechnungsprüfer
§ 10 Aufnahmegeld und Beiträge § 23 Datenschutz
§ 11 Jugend des Vereins § 24 Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Organe des Vereins § 25 Haftung des Vereins
§ 13 Mitgliederversammlung § 26 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.“ (im Folgenden
als Verein bezeichnet). Er ist aus dem am 13. September 1898 gegründeten „Männer-
Turn-Verein Bahrenfeld“ hervorgegangen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg-Bahrenfeld. Gerichtsstand ist Hamburg.
1.3 Der Verein ist bei dem Amtsgericht Hamburg im Vereinsregister unter der Nr. VR5226
eingetragen.
1.4 Der Verein führt ein Wappen, dessen Verwendung nur mit Zustimmung des
Vorstandes zulässig ist.
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.6 Der Verein ist unmittelbares Mitglied des Hamburger Sportbundes e. V. Zur Förderung
seines Vereinszwecks kann sich der Verein ganz oder mit einzelnen Abteilungen
überregionalen Verbänden (Fachverbänden) oder Vereinigungen anschließen.
1.7 Alle Ämter im Verein können - unabhängig von der Sprachform in dieser Satzung oder
in anderen von dem Verein erlassenen Ordnungen – von weiblichen oder männlichen
Mitgliedern ausgeübt werden.
§ 2 Vereinszweck
2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:
2.1 die Pflege und Förderung des Sports als Amateursport,
2.2 das Angebot eines regelmäßigen Turn-, Sport- und Spielbetriebs für Erwachsene und
Jugendliche aller Altersstufen unter Leitung ausgebildeter Mitarbeiter,
2.3 die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit und Betreuung der
Jugendlichen,
2.4 die Errichtung und Erhaltung von vereinseigener Sportanlagen sowie die Anschaffung
und Bereitstellung von Sportgeräten zur Nutzung für den Vereinszweck,
2.5 die Aus- und Fortbildung von Trainern, Übungsleitern und anderen ehrenamtlich
tätigen Mitglieder des Vereins,
2.6 die Organisation von oder Teilnahme an Wettkämpfen und Begegnungen mit in- und
ausländischen Gruppen, um dadurch die Bereitschaft zu nationaler und internationaler
Verständigung zu wecken.
§ 3 Tätigkeitsgrundsätze
3.1 Der Verein ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er bekennt
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Jegliche Form einer
militärischen Ausbildung ist ausgeschlossen.
3.2 Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den
Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden.
3.3 Der Verein tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen ein.
3.4 Alle Mitglieder, die im Verein ein Amt bekleiden, arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
Sie können nur den Ersatz nachgewiesener Auslagen verlangen (§ 670 Bürgerliches
Gesetzbuch). Abweichend von Satz 1 kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung
im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Mitgliedern des Vorstandes, der
anderen Organe oder Inhabern von Funktionen eine Vergütung nach Maßgabe einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 26 a Einkommensteuergesetz
(Ehrenamtspauschale) bis zu der dort festgesetzten Höhe gezahlt werden.
§ 4 Gemeinnützigkeit
4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, davon
ausgenommen sind die Zahlungen gemäß § 3.4 der Satzung.
4.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
Durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Anteile an einem eventuellen Überschuss. Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder
auf Teile davon.
4.5 Ein Verlust der Gemeinnützigkeit ist den Verbänden, denen sich der Verein in seiner
Gesamtheit oder mit den Mitgliedern einer Abteilung angeschlossen hat, unverzüglich
mitzuteilen, soweit die Satzung der Verbände dies fordert. Das Gleiche gilt für eine
Änderung der Satzung oder den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
4.6 Im Falle der Aberkennung der Gemeinnützigkeit sind alle Steuerforderungen, die als
Folge der Aberkennung geltend gemacht werden, aus dem Vereinsvermögen zu
zahlen.
§ 5 Arten der Vereinsmitgliedschaft
5.1 Der Verein besteht aus:
5.1.1 ordentlichen Mitgliedern,
5.1.2 jugendlichen Mitgliedern. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
5.1.3 fördernden Mitgliedern
5.2.1 Ordentliche Mitglieder haben im Verein alle Rechte und Pflichten, soweit die
Satzung nichts anderes vorschreibt.
5.2.2 Ordentliche Mitglieder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen
nicht in die Ämter des ersten Vorsitzenden, des zweiten Vorsitzenden, des ersten
Schatzmeisters oder des zweiten Schatzmeisters gewählt werden.
5.3.1 Jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können mit
Zustimmung des Vorstandes als ordentliche Mitglieder übernommen werden.
Zuvor hat der Vorstand eine Stellungnahme des Jugendleiters zu der Frage
einzuholen, ob Gründe gegen den Verbleib im Verein vorliegen. Liegen Gründe
gegen den Verbleib im Verein vor und können diese Gründe in einem Gespräch
des Vorstandes mit dem Mitglied nicht ausgeräumt werden, kann der Vorstand
dem Mitglied den Rat zum Austritt erteilen. Gegen diese Entscheidung des
Vorstandes kann innerhalb von einem Monat Einspruch erhoben werden, über den
der Ältestenrat entscheidet.
5.3.2 Wird der Rat zum Austritt nicht binnen sechs Monaten befolgt, endet die Mitgliedschaft
am Ende des laufenden Kalenderjahres. Nach dem Ende der Mitgliedschaft
kann erneut ein Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 6.2 gestellt
werden.
5.4 Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Ziele des Vereins unterstützen und den
Verein durch Geldleistungen fördern. Darüber hinaus haben sie im Verein keine
Rechte und Pflichten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand
ist befugt, fördernden Mitgliedern durch schriftlichen Vertrag eingeschränkte
Besuchs- und Nutzungsrechte einzuräumen.
5.5 Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein
verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf
der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft kann nur auf die gleiche Weise wieder rückgängig gemacht
werden.
5.6 Ein erster Vorsitzender des Vereins, der über mehrere Wahlperioden den Verein
erfolgreich geleitet und sich um den Verein verdient gemacht hat, kann von der
Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Beschluss der
Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden kann nur auf die gleiche
Weise wieder rückgängig gemacht werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
6.1 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die im Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis
der gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten.
6.2 Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich auf dem vom Verein vorgesehenen
Antragsformular an den Vorstand zu richten. Die für die Mitgliederverwaltung erforderlichen
persönlichen Daten sind anzugeben. Zugleich ist die Einwilligung zur
Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung der persönlichen Daten im
Rahmen der Zwecke und Aufgaben des Vereins sowie zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen zu erteilen.
6.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von
Gründen ablehnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
6.4 Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erwerb der Mitgliedschaft kann der Antragsteller
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich beim Vorstand
Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Die Entscheidung
des Ältestenrats ist endgültig.
6.5 Nach erfolgter Aufnahme erhält jedes Mitglied einen Mitgliedsausweis. Es hat einen
Anspruch auf Aushändigung der Satzung. Mit der Entgegennahme des Mitgliedsaus
weises gilt die Zustimmung des Mitglieds zur Speicherung und weiterer Behandlung
seiner persönlichen Daten für die Zwecke der Vereinsarbeit als erteilt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Jugendlichen durch
Nichtbefolgung des Rats zum Austritt gemäß § 5.4.2. Der Vorstand kann die
Mitgliedschaft ferner in den durch die Satzung festgelegten Fällen durch Streichung
von der Mitgliederliste beenden. Diese Maßnahme ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
7.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur
zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässig und muss spätestens sechs Wochen
vor dem Ende des Kalendervierteljahres beim Vorstand eingegangen sein. Geht die
Erklärung verspätet ein, so ist der Austritt grundsätzlich erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam, soweit nicht der Vorstand eine andere Entscheidung trifft.
7.3 Nicht volljährige Mitglieder müssen der Austrittserklärung die schriftliche Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten beifügen.
7.4 Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen,
wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss
jedoch ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen, wobei die erste Mahnung erst
einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig ist. Die zweite Mahnung muss die
Androhung der Streichung von der Mitgliederliste enthalten. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Geldleistungen bleibt trotz der Streichung von der
Mitgliederliste unberührt. Gegen den Beschluss der Streichung aus der Mitgliederliste
kann binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Über den
Einspruch entscheidet der Ältestenrat abschließend.
7.5.1 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen
werden, wenn das Mitglied gröblich gegen die Satzung verstoßen hat oder in der
Person des Mitgliedes ein anderer die Ausschließung rechtfertigender Grund
vorliegt.
7.5.2 Ausschließungsgründe können insbesondere sein:
7.5.2.1 eine grobe Verletzung des Ansehens oder der Belange oder der Interessen des
Vereins sowie wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen Beschlüsse und/oder
Anordnungen der Vereinsorgane,
7.5.2.2 schuldhafte grobe Verstöße gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte,
Anstand, Vereinskameradschaft, unehrenhaftes Verhalten in und/oder
außerhalb des Vereins, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem
Zusammenhang steht, oder Regelungen oder Anordnungen der zuständigen
Organe oder Funktionsträger, die den Umgang mit Sportgeräten betreffen und
der Gewährleistung der Sicherheit dienen.
7.5.2.3 die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte des Mitglieds.
7.5.3 Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen oder den
Ausschließungsgründen zu äußern.
7.6 Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes kann der Betroffene binnen einer
Frist von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Einspruch einlegen. Über den
Einspruch entscheidet der Ältestenrat abschließend.
7.7 Beim Ausscheiden aus dem Verein sind dem Verein gehörende Gegenstände
unverzüglich an den Verein zu Händen des ersten Vorsitzenden oder eines anderen
Mitglieds des Vorstands zurückzugeben. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder
Umlagen erfolgt nicht. Ein Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens besteht nicht.
7.8 Ein aus der Mitgliederliste gestrichenes ehemaliges Mitglied kann erneut die
Aufnahme in den Verein gemäß § 6.2 beantragen, wenn die rückständigen Zahlungen
der fälligen Geldleistungen erfolgt sind.
§ 8 Rechte der Mitglieder
8.1 Alle ordentlichen Mitglieder haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen An
spruch auf Teilhabe an den sportlichen und anderen vom Verein angebotenen Mög
lichkeiten sowie den Einrichtungen des Vereins und an seinen Veranstaltungen, die
sich aus seinem Zweck (§ 2) ergeben, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Sie können entscheiden, welcher Abteilung sie angehören wollen. Die Zugehörigkeit
zu mehreren Abteilungen ist zulässig.
8.2 Im Übrigen entscheidet der Vorstand über die Nutzung der Einrichtungen und
Sportgeräte des Vereins.
8.3 Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung aktives und passives
Wahlrecht, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt und die in der Satzung
vorgeschriebenen Altersgrenzen eingehalten werden.
8.4.1 Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben in der
Mitgliederversammlung kein Wahl- oder Stimmrecht. Dies gilt nicht für
Versammlungen und Wahlen nach der Jugendordnung.
8.4.2 An den Mitgliederversammlungen können jugendliche Mitglieder mit beratender
Stimme teilnehmen. Im Übrigen werden ihre Interessen durch den Jugendleiter
vertreten.
8.5 Eine Übertragung des Stimm- oder Wahlrechtes ist ausgeschlossen.
8.6 Jede sportliche Betätigung, jede Teilnahme an Veranstaltungen mit und für den Verein
sowie der Aufenthalt auf dem vereinseigenen Grundstück geschieht auf eigene Gefahr
der Mitglieder.
8.7 Die Mitglieder des Vereins erhalten Versicherungsschutz für Unfall und Haftpflicht nur,
soweit der Verein eine Versicherung abgeschlossen hat. Eine darüber hinausgehende
Haftung des Vereins wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.8 Die Mitglieder einer Sportabteilung, die einem Fachverband angeschlossen sind, erhalten
mit der Beitragszahlung an diesen Fachverband den Versicherungsschutz gegen
Unfall und Haftpflicht, den der Fachverband für seine Mitglieder abgeschlossen hat.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
9.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins zu beachten
und zu befolgen, seine Bestrebungen und Interessen nach bestem Können zu
unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins gefährdet werden könnten. Sie sind weiter verpflichtet, die Satzungen und
Ordnungen der Fachverbände anzuerkennen und zu befolgen, in denen der Verein mit
allen Mitgliedern oder mit den Mitgliedern einer Abteilung unmittelbar oder mittelbar
Mitglied ist (§ 1.6). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die für die Ausübung des
Sports erlassenen Ordnungen.
9.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Geldleistungen pünktlich zu
entrichten. Bei Beitragsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag ist der Vorstand
berechtigt, die Rechte nach § 8.1 teilweise oder ganz zu beschränken.
9.3 Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ist die Zahlung eines Beitrages freigestellt.
9.4 Alle Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung ihrer persönlichen Daten, die für die
Arbeit im Verein benötigt werden, dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.
9.5 Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei der Benutzung der vereinseigenen Räumlichkeiten,
insbesondere der Anlagen für das Sportschießen oder der Sportgeräte, die
gesetzlichen Bestimmungen und die vom Vorstand erlassenen Anordnungen oder
Benutzungsordnungen zu beachten und zu befolgen.
9.6 Alle Inhaber eines Amtes im Vereins sind verpflichtet, über sämtliche Angelegenheiten
und Mitteilungen, die in Ausübung ihres Amtes zu ihrer Kenntnis gelangen und die
nicht zur Weitergabe bestimmt oder geeignet sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
9.7 Für die Beilegung von Streitigkeiten gelten die folgenden besonderen Regelungen:
9.7.1 Für alle Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen oder die in
irgendeiner Form mit der Tätigkeit im Verein, mit dem Zweck, mit seinen Bestrebungen
oder mit seiner Satzung in Zusammenhang stehen, ist der ordentliche
Rechtsweg ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Streitigkeiten über das
Ende der Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied die Entscheidung der Organe des Vereins
nicht akzeptiert. In solchen gerichtlichen Verfahren können nur Verstöße gegen die
Satzung vorgebracht werden. Ebenso davon ausgenommen ist die gerichtliche
Geltendmachung ausstehender Geldforderungen (Beiträge, Aufnahmegeld
oder Umlagen) des Vereins.
9.7.2 Die Mitglieder der Bogenschützenabteilung sind verpflichtet, bei bestimmten, in
der Satzung des Deutschen Schützenbundes (§ 15 Ziffer 8c) aufgeführten
Streitigkeiten, die sich aus den vom Deutschen Schützenbund erlassenen
Ordnungen (z.B. Sportordnung) ergeben, Rechtsschutz zunächst ausschließlich
dadurch zu suchen, dass sie die Streitigkeiten den Rechtsorganen des Deutschen
Schützenbundes zur Entscheidung unterbreiten. Nach Ausschöpfung des
Instanzenzuges sind sie verpflichtet, unter Vermeidung des Rechtsweges zu den
staatlichen Gerichten ausschließlich das Schiedsgericht des Deutschen
Schützenbundes gemäß der Regelung in der Satzung des Deutschen
Schützenbundes anzurufen und dessen Entscheidung zu befolgen.
9.7.3 Die abschließende Entscheidung für die Beilegung aller der ordentlichen
Gerichtsbarkeit oder der Gerichtsbarkeit des Deutschen Schützenbundes
entzogenen Streitigkeiten trifft der Ältestenrat.
§ 10 Aufnahmegeld und Beiträge
10.1 Bei der Aufnahme in den Verein kann ein Aufnahmegeld erhoben werden. Die Höhe
des Aufnahmegeldes wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
10.2 Alle Mitglieder des Vereins haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages sowie der Zeitraum, für den er zu entrichten ist, werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Das Gleiche gilt für die Entrichtung eines Abteilungsbeitrages.
10.3 Einzelheiten der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Abteilungsbeiträge können in
einer Beitragsordnung geregelt werden.
10.4 Eintrittsgeld und Beitragszahlungen sind Bringschulden. Beitragszahlungen sind
grundsätzlich unbar im Bankeinzugsverfahren vorzunehmen. Über Ausnahmen von
der Verpflichtung der Zustimmung zum Bankeinzugsverfahren entscheidet der Vor
stand.
10.5 Über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Beiträgen oder Umlagen entscheidet
der Vorstand.
10.6 Rückständige Beiträge können nach zweimaliger Mahnung zuzüglich aller
entstehenden Kosten gerichtlich eingezogen werden.
10.7 Durch die Genehmigung von Anträgen gemäß § 10.6 werden die übrigen
satzungsgemäßen Pflichten und Rechte der Mitglieder nicht berührt.
§ 11 Jugend des Vereins
11.1 Die jugendlichen Mitglieder, der Jugendleiter und weitere für die Jugendarbeit berufene
Mitglieder des Vereins bilden die Jugend des Vereins.
11.2 Als Jugendleiter kann nur gewählt werden, wer das 24. Lebensjahr vollendet hat.
11.3 Die Jugend des Vereins kann sich eine Jugendordnung geben, die der Zustimmung
der Mitgliederversammlung bedarf.
11.4 Die Jugend regelt ihre Belange unter Beachtung der Satzung selbstverantwortlich. Die
erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen der Finanzplanung des Vereins zur Verfügung
gestellt. Sie entscheidet über die Verwendung der zugewiesenen Mittel eigen
ständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben des Vorstandes für die Verwendung,
der Satzung des Vereins und gegebenenfalls der Jugendordnung.
§ 12 Organe des Vereins
12 Organe des Vereins sind:
12.1 die Mitgliederversammlung,
12.2 der Vorstand,
12.3 der erweiterte Vorstand,
12.4 der Ältestenrat.
§ 13 Mitgliederversammlung
13.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere
zuständig für:
13.1.1 Satzungsänderungen,
13.1.2 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Sportabteilungsleiter,
13.1.3 Entlastung des Vorstandes,
13.1.4 Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. Davon ausge
nommen ist der Jugendleiter, der von der Jugendversammlung gewählt wird,
13.1.5 Wahl der Mitglieder des Ältestenrates,
13.1.6 Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiters,
13.1.7 Wahl der Mitglieder des Organisationsausschusses,
13.1.8 Wahl der Leiter der Sportabteilungen (Sparten),
13.1.9 Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, des Ju
gendleiters, der Leiter der Sportabteilungen oder des Ältestenrates aus ihrem Amt,
13.1.10 Festsetzung der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmegeldes,
13.1.11 Festsetzung von Umlagen, die der Höhe nach im Geschäftsjahr den Betrag des
Jahresbeitrages für das Mitglied nicht überschreiten dürfen,
13.1.12 Wahl der Rechnungsprüfer,
13.1.13 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
13.1.14 Ernennung und Aberkennung zum Ehrenvorsitzenden,
13.1.15 Bestätigung der Jugendordnung,
13.1.16 Einstellung eines Geschäftsführers,
13.1.17 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
13.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet im Übrigen alle Angelegenheiten des Vereins,
soweit diese nicht durch die Satzung den anderen Organen (§ 12) zur Erledigung zu
gewiesen sind.
13.3 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
13.4 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird grundsätzlich einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung, und zwar im ersten Kalendervierteljahr, durch den ersten
Vorsitzenden oder seinen Vertreter mit einer Frist von 4 Wochen vor der Versammlung
und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann schriftlich
oder in Textform durch elektronische Medien an die letzte bekannte Anschrift oder
angegebene E-mail-Adresse der Mitglieder erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die
Aufgabe bei der Post beziehungsweise die Absendung der E-mail. . Im Übrigen kann
der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt.
13.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
13.6 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss grundsätzlich enthalten:
13.6.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung,
13.6.2 Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
13.6.3 Bericht des ersten Vorsitzenden,
13.6.4 Bericht des Sportleiters,
13.6.5 Bericht des Schatzmeisters,
13.6.6 Bericht des Jugendleiters,
13.6.7 Berichte der Leiter der Abteilungen,
13.6.8 Bericht der Rechnungsprüfer,
13.6.9 Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,
13.6.10 Wahlen, soweit nach der Satzung erforderlich,
13.6.11 Festlegung von Terminen für bestimmte Veranstaltungen,
13.6.12 Anträge,
13.6.13 Verschiedenes ( allgemeine Aussprache ).
13.7.1 Anträge, die Gegenstand der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
sein sollen, müssen schriftlich und mit einer Begründung versehen 14 Tage vor
der Versammlung bei dem Vorstand eingehen. Die Anträge werden vor Beginn
der Mitgliederversammlung ausgelegt.
13.7.2 Verspätet eingereichte Anträge oder Dringlichkeitsanträge, die während der
Mitgliederversammlung gestellt werden und keinen Tagesordnungspunkt der
Versammlung betreffen, können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der sofortigen Behandlung zustimmt.
13.7.3 Verspätet eingereichte Anträge oder Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der
Satzung zum Inhalt haben, auf eine der in §§ 1 bis 4 der Satzung aufgeführten
Regelungen einwirken sollen sowie Anträge, die auf die Veräußerung des
unbeweglichen Vermögens oder vermögensähnlicher Rechte des Vereins
gerichtet sind, können in der laufenden Mitgliederversammlung nicht zur
Abstimmung gestellt werden.
13.8 Die Mitgliederversammlung erteilt in getrennten Abstimmungen dem Vorstand und
dem Schatzmeister auf Antrag der Rechnungsprüfer oder eines anderen
stimmberechtigten Mitgliedes Entlastung, sofern der Vorstand im abgelaufenen
Geschäftsjahr alle Angelegenheiten des Vereins ordnungsgemäß und ohne
begründete Beanstandung erledigt und die Kassenprüfung keine Beanstandungen
ergeben hat.
13.9 Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sowie die gestellten Anträge
und die gefassten Beschlüsse (einschließlich der Abstimmungsergebnisse) ist
immer ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
14.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen,
wenn
14.1.1 der Vorstand dies für erforderlich hält,
14.1.2 die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe von einem Viertel der
ordentlichen Mitglieder mit Stimmrecht beantragt wird,
14.1.3 der Ältestenrat die Einberufung verlangt,
14.1.4 drei Viertel der ordentlichen Mitglieder mit Stimmrecht schriftlich mit einer
Begründung die Auflösung des Vereins fordert.
14.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer schriftlich einzuberufen. Zur
Wahrung der Frist genügt die Aufgabe bei der Post. Die Einberufung hat spätestens
vier Wochen nach Eingang des Begehrens nach §§ 14.1.2 bis 14.1.4 mit einer
Ladungsfrist von zwei Wochen zu erfolgen. Dabei sind die Tagesordnung, die Gründe
der Einberufung und die Anträge, über die entschieden werden soll, anzugeben.
14.3 Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen
Für die ordentlichen Mitgliederversammlung in § 13.5, 13.7 bis 13.9 entsprechend.
§ 15 Vorstand
15.1 Der Vorstand besteht aus:
15.1.1 dem ersten Vorsitzenden,
15.1.2 dem zweiten Vorsitzenden,
15.1.3 dem ersten Schatzmeister,
15.1.4 dem zweiten Schatzmeister,
15.1.5 dem ersten Schriftführer,
15.1.6 dem zweiten Schriftführer,
15.1.7 dem Sportleiter,
15.1.8 dem Jugendleiter.
15.2 Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch ist der erste Vorsitzende und der
erste Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand). Jeder von ihnen ist befugt, den
Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
15.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden für ihr Amt einzeln von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass
ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Gewählt werden können nur
Mitglieder, die dem Verein länger als drei Jahre ununterbrochen angehört und das 24.
Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlen für das Amt des ersten Vorsitzenden, des
ersten Schatzmeisters und des ersten Schriftführers finden in Jahren mit ungerader
Jahreszahl, die Wahlen des zweiten Vorsitzenden, des zweiten Schatzmeisters und
des zweiten Schriftführers finden in Jahren mit gerader Jahreszahl statt.
15.4 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes während der
Wahlzeit das Recht, an dessen Stelle bis zum Zeitpunkt des regelmäßigen Ablaufs der
Wahlzeit ein anderes wählbares Mitglied kommissarisch einzusetzen.
15.5 Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines
Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch
Amtsenthebung oder durch Rücktritt vom Amt. Die Mitgliederversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes
entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären,
jedoch nicht zur Unzeit. Die Rücktrittserklärung ist an ein dem Vorstand angehörendes
Mitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die
Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der
kommissarischen Einsetzung eines Nachfolgers oder des gesamten Vorstandes
wirksam.
15.6 Vorstandssitzungen sind mindestens einmal im Monat abzuhalten. Die Einladung
erfolgt durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den
zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich, durch
elektronische Medien, mündlich oder fernmündlich und soll eine Tagesordnung
enthalten. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf drei Werktage verkürzt
werden. Für Beschlüsse mit finanzieller oder in anderer Weise erheblicher
Auswirkung ist die vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung erforderlich.
15.7 Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn vier Mitglieder des Vorstandes die
Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen.
15.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens fünf Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
15.9 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
15.10 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder oder andere sachkundige
Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
15.11 Ein Ehrenvorsitzender kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teilnehmen.
§ 16 Aufgabenbereich des Vorstandes
16.1 Dem Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen dieser
Satzung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
16.2 In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
16.2.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
16.2.2 Erstellung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses;
16.2.3 Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung;
16.2.4 ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres
mit Ausnahme im Falle des Vereinendes;
16.2.5 Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
16.2.6 Entscheidung über den Übertritt von jugendlichen Mitgliedern zu ordentlichen
Mitgliedern;
16.2.7 Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;
16.2.8 Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein;
16.2.9 Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten
sind, über Stundung oder ganz oder teilweisen Erlass der Beiträge oder Umlagen.
Gleiches gilt in Fällen, in denen aus anderen Gründen der Zahlungsverpflichtung
nicht nachgekommen werden kann;
16.2.10 Einrichtung von Abteilungen für bestimmte Sportdisziplinen oder
Tätigkeitsbereiche;
16.2.11 Bestellung der Leiter der Sportabteilungen und deren Vertreter auf Vorschlag der
Abteilungsversammlung;
16.2.12 Entscheidungen über die Zahlung und Höhe einer Übungsleiterpauschale (§ 3
Nummer 26 Einkommensteuergesetz).
16.2.13 Vornahme von Ehrungen für verdiente Mitglieder. Davon ausgenommen ist die
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, die durch die Mitgliederversammlung erfolgt,
16.2.14 Erlass von Ordnungen zur Regelung bestimmter Angelegenheiten,
16.2.15 Benennung der Vertreter des Vereins für Gremien der Verbände oder Vereine, in
denen der Verein Sitz- und Stimmrecht hat,
16.2.16 nach dem Rücktritt des gesamten Vorstandes die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von sechs
Wochen für die Neuwahl der Mitglieder des Vorstands.
16.3 Der geschäftsführende Vorstand übt alle Befugnisse des Vereins gegenüber den
Mitgliedern aus, sofern sie nicht bestimmten Amtsträgern oder Beauftragten
zugewiesen sind. Er überwacht die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
16.4 Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf für jeweils begrenzte
Aufgabengebiete oder einzelne Projekte besondere Vertreter gemäß § 30 Bürgerliches
Gesetzbuch bestellen. Besondere Vertreter haben halbjährlich dem Vorstand
persönlich Bericht zu erstatten. Im Einzelfall ist ihnen auf Verlangen die Teilnahme an
der Vorstandssitzung mit beratender Stimme zu gestatten.
16.5 Der geschäftsführende Vorstand beruft und entlässt die ehrenamtlichen, haupt- oder
nebenamtlichen Mitarbeiter für die Vereinsverwaltung, für die Redaktion der
Vereinsnachrichten, für die Angelegenheiten der Werbung, die Gastronomie, die
Tätigkeit als Hausmeister sowie die Organisation von Veranstaltungen. In Abstimmung
mit dem Sportleiter und dem jeweils zuständigen Abteilungsleiter schließt und beendet
der geschäftsführende Vorstand Verträge mit Lehrkräften, Übungsleitern oder
Trainern. Über die getroffenen Entscheidungen hat der geschäftsführende Vorstand
dem Vorstand Bericht zu erstatten.
16.6 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
16.7 Der Vorstand legt die Voraussetzungen für eine Ehrung in einer Ehrungsordnung fest.
In begründeten Fällen ist er berechtigt, beim Ältestenrat die Aberkennung einer
Ehrung zu beantragen.
16.8 Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben einen Sonderbeauftragten
bestellen oder einen Sonderausschuss einsetzen.
§ 17 Besonderer Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder
17.1 Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, im Vorstand und
im erweiterten Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des
erweiterten Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
17.2 Im Falle einer Verhinderung wird der erste Vorsitzende grundsätzlich von dem zweiten
Vorsitzenden vertreten.
17.3 Der erste Schriftführer hat die Vorstandsmitglieder bei der Erledigung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen und insbesondere die schriftlichen Arbeiten zu
erledigen. Ihm obliegt regelmäßig die Führung des Protokolls in den
Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen. Im Falle seiner Verhinderung
wird er von dem zweiten Schriftführer vertreten, der ihn im Übrigen bei seiner Arbeit
zu unterstützen hat.
17.4 Der erste Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung für den Verein
verantwortlich. Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem zweiten Schatzmeister
vertreten, der ihn im Übrigen bei seiner Arbeit zu unterstützen hat.
17.5 Der Sportleiter ist grundsätzlich für alle sportlichen Angelegenheiten des Vereins
verantwortlich, soweit die Satzung keine andere Regelung trifft. Darüber hinaus ist er
für den ordnungsgemäßen technischen Zustand der sportlichen Anlagen nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der verbindlichen Regelungen der
Fachverbände sowie den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
§ 18 Erweiterter Vorstand
18.1 Dem erweiterten Vorstand gehören an:
18.1.1 die Mitglieder des Vorstandes,
18.1.2 die Leiter der Abteilungen,
18.1.3 der Pressesprecher (Referent für Öffentlichkeitsarbeit).
18.2 Für die Einberufung des erweiterten Vorstandes und seine Beschlussfähigkeit finden
die §§ 15.6 und 15.8 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass
Beschlussfähigkeit vorliegt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter einer
der Vorsitzenden, anwesend sind.
18.3 Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist im Wesentlichen die Beratung des
Vorstandes.
18.4 Der erweiterte Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr. Auf begründeten Antrag der
Hälfte seiner Mitglieder ist eine Sitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
§ 19 Abteilungen des Vereins
19.1 Der Vorstand kann für die im Verein betriebenen Sportarten rechtlich unselbständige
Abteilungen einrichten.
19.2 Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
19.3 Die Abteilungen führen mindestens einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung
durch. Die Abteilungsversammlung wählt ihren Leiter, der das 24. Lebensjahr vollendet
haben muss, und den Vertreter des Leiters. Die gewählten Mitglieder sind der
Mitgliederversammlung zur Wahl vorzuschlagen.
19.4.1 Dem Leiter der Abteilung obliegt die sportliche und technische Leitung der
Abteilung. Er ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich für alle Angelegenheiten
in der Abteilung. An Weisungen des Vorstandes ist er gebunden.
19.4.2 Der Leiter der Abteilung kann andere Mitglieder der Abteilung zur Mitarbeit
heranziehen.
19.5 Ist die Abteilung einem Fachverband angeschlossen, dann ist der Leiter der Abteilung
gegenüber dem Fachverband der verantwortliche Ansprechpartner, soweit nicht der
Vorstand eine andere Regelung vornimmt.
19.6 Über alle Versammlungen der Abteilungen ist der Vorstand vorher zeitgerecht zu
unterrichten. Ein Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, an der Versammlung mit
beratender Stimme teilzunehmen.
§ 20 Sonderbeauftragte / Sonderausschüsse
20.1 Zur Erledigung bestimmter Aufgaben können einzelne Mitglieder zu
Sonderbeauftragten bestellt oder Sonderausschüsse in erforderlicher Stärke gebildet
werden.
20.2 Sonderbeauftragte und Mitglieder eines Sonderausschusses werden vom Vorstand
bestellt.
20.3 Nach ordnungsgemäßer Erledigung der Aufgabe ist ein Sonderausschuss aufgelöst.
Den Mitgliedern des Sonderausschusses ist vom Vorstand Entlastung zu erteilen.
Gleiches gilt für einen Sonderbeauftragten.
§ 21 Ältestenrat
21.1 Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Beim Ausscheiden oder einer langfristigen Verhinderung
eines Mitgliedes während dieses Zeitraumes kann der Ältestenrat ein wählbares Mit -
glied benennen, das bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben
des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieds wahrnimmt.
21.2 Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die dem Verein mindestens fünfzehn Jahre
ununterbrochen angehört haben und mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes dürfen nicht in den
Ältestenrat gewählt werden.
21.3 Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst. Er ist nur beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
21.4 Der Ältestenrat trägt höchste Verantwortung. In Streitfällen soll er unter Beachtung der
Satzung auf einen versöhnlichen Ausgleich bedacht sein. Er stellt die letzte
Berufungsinstanz des Vereins dar und hat insoweit auf die Einhaltung der Satzung zu
achten. Seine Entscheidungen sind endgültig und unanfechtbar, soweit nicht im
Zusammenhang mit dem Beginn der Mitgliedschaft oder dem Ausschluss aus dem
Verein Satzungsverstöße geltend gemacht werden. Über das Ergebnis aller von ihm
durchgeführten Verfahren, die unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze
durchzuführen sind, hat der Ältestenrat dem Vorstand zu berichten.
21.5 Der Ältestenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des
Vorstandes bedarf.
21.6 Über alle Sitzungen des Ältestenrats sind von diesem Protokolle zu führen. Sie sind
von zwei Mitgliedern des Ältestenrats zu unterschreiben. Die Protokolle werden von
dem Vorsitzenden des Ältestenrats aufbewahrt.
21.7 Dem Ältestenrat obliegt die Entscheidung über:
21.7.1 Streitigkeiten unter Mitgliedern, soweit das Interesse des Vereins berührt wird,
21.7.2 den Einspruch gegen einen Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss
eines Mitglieds,
21.7.3 Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes über die Ablehnung von
Aufnahmeanträgen, über die Streichung von der Mitgliederliste oder die Erteilung
des Rats zum Austritt,
21.7.4 die Aberkennung einer Ehrung. Davon ausgenommen ist die Entscheidung über
die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
21.8 Der Ältestenrat kann bei Entscheidungen über Streitigkeiten unter Mitgliedern folgende
Maßnahmen treffen:
21.8.1 Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
21.8.2 Erteilung einer Verwarnung oder eines Verweises,
21.8.3 Aberkennung der Berechtigung zur Bekleidung eines Amtes innerhalb des
Vereins für einen begrenzten Zeitraum, jedoch höchstens bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Die Amtsenthebung mit sofortiger Wirkung ist zulässig.
21.8.4 Ausschluss vom Sportbetrieb oder von Veranstaltungen des Vereins für einen
begrenzten Zeitraum, jedoch nicht länger als für ein Jahr.
21.9 Der Ältestenrat wird tätig
21.9.1 auf Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung,
21.9.2 auf Beschluss des Vorstandes,
21.9.3 auf Anrufung der Rechnungsprüfer,
21.9.4 auf Anrufung eines Antragstellers wegen der Ablehnung seines
Aufnahmeantrages durch den Vorstand,
21.9.5 auf Anrufung eines Mitglieds wegen der Streichung von der Mitgliederliste oder
der Erteilung des Rats zum Austritt,
21.9.6 bei Streitigkeiten auf Anrufung einer der streitenden Parteien.
21.10 Die Anrufung des Ältestenrats muss schriftlich erfolgen und eine Begründung
enthalten.
21.11 Das Verfahren des Ältestenrats ist nicht öffentlich. Es endet mit einer Entscheidung,
die den Beteiligten mit Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu
geben ist.
21.12 Im Falle der Entscheidung über die endgültige Ablehnung eines Aufnahmeantrages
oder der Erteilung des Rats zum Austritt braucht eine Begründung nicht gegeben zu
werden.
21.13 Der Ältestenrat bestimmt, ob und in welcher Form die getroffene Entscheidung
innerhalb des Vereins bekannt gemacht werden soll.
§ 22 Rechnungsprüfer
22.1 Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer, die kein Amt im Verein ausüben
dürfen und auch sonst nicht in anderer Weise in die Vereinsarbeit eingebunden
sein dürfen.
22.2 Es sind jeweils so viele Rechnungsprüfer zu wählen, dass für jedes Kalenderjahr drei
Rechnungsprüfer zur Verfügung stehen.
22.3 Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gleichzeitige
Wiederwahl von zwei Rechnungsprüfern ist unzulässig.
22.4 Die Rechnungsprüfung wird von den beiden zuerst gewählten Rechnungsprüfern (1.
und 2. Rechnungsprüfer) vorgenommen. Im Verhinderungsfalle tritt der zuletzt gewählte
Rechnungsprüfer (3. Rechnungsprüfer) an die Stelle des verhinderten
Rechnungsprüfers. Nach der Kassenprüfung und dem Bericht in der
Mitgliederversammlung scheidet der jeweils 1. Rechnungsprüfer aus dem Amt aus. Die
verbleibenden Rechnungsprüfer rücken an die 1. und 2. Stelle auf.
22.5 Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Finanzwirtschaft und das Rechnungswesen
des Vereins (einschließlich der Bargeldkassen) jederzeit zu überprüfen. Zu diesem
Zweck haben sie das Recht, die Protokolle der Sitzungen der Organe einzusehen.
Sie haben die Pflicht, nach Abschluss des Geschäftsjahres an Hand des
Jahresabschlusses eine gründliche Prüfung vorzunehmen, insbesondere die
Rechtmäßigkeit der Ausgaben festzustellen. Bei der Prüfung sind der erste und im
Bedarfsfall der zweite Schatzmeister hinzuzuziehen. Den Vorsitzenden ist es freigestellt,
an der Prüfung teilnehmen.
22.6 Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.
Wird eine ordnungsgemäße Rechnungs- und Kassenführung festgestellt, dann kann
der Antrag auf Entlastung des ersten Schatzmeisters gestellt werden.
22.7 Die Prüfer sind verpflichtet, bei etwa festgestellten Unregelmäßigkeiten den Vorstand
unverzüglich zu informieren. Sie haben das Recht, den Ältestenrat anzurufen.
§ 23 Datenschutz
23.1 Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins und seiner Aufgaben werden unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben, gespeichert, übermittelt und verarbeitet.
Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor
der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
23.2 Der Verein übermittelt bestimmte personenbezogene Daten an die Fachverbände oder
andere Verbände und Vereine, soweit er durch seine Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit
seiner Mitglieder bei diesen hierzu verpflichtet ist. Die Übermittlung der Daten ist auf
das absolut notwendige Maß beschränkt.
23.3 Der Verein informiert im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die Medien über besondere
Ereignisse, insbesondere auch über Ergebnisse von Wettkämpfen. Derartige
Informationen können personenbezogene Daten der Mitglieder (zum Beispiel: Vorname,
Name, Geburtsjahrgang/Altersklasse nach den Sportordnungen) enthalten. Ebenso
werden solche personenbezogene Daten auf der Internet-Homepage des Vereins
veröffentlicht, soweit dazu eine Verpflichtung besteht oder dies zur Erfüllung des Zwecks
und der Aufgaben des Vereins erforderlich erscheint.
23.4 Bei Erwerb der Mitgliedschaft wird von dem Betroffenen bzw. seinem gesetzlichen
Vertreter die Einwilligung eingeholt, die erhobenen personenbezogenen Daten im Sinne
des Vereinszwecks verarbeiten und/oder für die Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen.
Diese Einwilligung kann von dem Mitglied jederzeit, auch für Teilbereiche, widerrufen
werden. Der Widerruf bewirkt jedoch dann gleichzeitig den Verlust der Ausübung
bestimmter - mit der Datenerhebung und ihrer Nutzung in Zusammenhang stehender -
Rechte des Mitglieds innerhalb oder außerhalb des Vereins, z. B. das Recht der
Teilnahme an Meisterschaften oder an anderen Wettkämpfen oder Veranstaltungen des
Vereins.
23.5 Jedes Mitglied hat das Recht auf
23.5.1 Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
23.5.2 Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
23.5.3 Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
23.5.4 Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.
23.6 Dem Vorstand und allen anderen Amtsträgern des Vereins ist untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein
Ausscheiden der Mitglieder aus ihren Ämtern oder dem Verein hinaus weiter. Soweit
im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der aus dem Amt oder der Funktion
ausgeschiedenen Personen auf privaten Datenträgern vereinsbezogene persönliche
Daten gespeichert wurden, sind diese Daten nach dem Ausscheiden aus dem Amt
oder der Funktion zu löschen. Die Löschung ist dem Vorstand auf Verlangen schriftlich
zu bestätigen.
§ 24 Allgemeine Bestimmungen
24.1 Protokollführung:
24.1.1 Über alle Versammlungen und Sitzungen der Organe des Vereins sollen, soweit
die Satzung nichts anderes vorschreibt, Protokolle geführt werden, in denen
insbesondere der Wortlaut der Anträge und der gefassten Beschlüsse genau
festzuhalten ist. Die Protokolle sind von dem jeweiligen Vorsitzenden des Organs
und vom dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind vom ersten
Schriftführer aufzubewahren.
24.1.2 Über Sitzungen von Sonderausschüssen werden Protokolle nur geführt, wenn
dies erforderlich erscheint oder die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder
dies verlangt. § 24.1.1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
24.1.3 Beschlüsse aller Organe und Ausschüsse sind immer zu protokollieren.
24.2 Wahlen und Abstimmungen:
24.2.1 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet – soweit in der Satzung nichts
anderes bestimmt ist – die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei
ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt. Bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind das Wahlergebnis
einschließlich der ungültigen Stimmen und der Stimmenthaltungen im Protokoll
festzuhalten.
24.2.2 Wahlen und Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Eine
geheime Wahl (mit Stimmzetteln) findet nur statt, wenn mehr als ein Bewerber zur
Wahl steht oder sich drei Mitglieder für eine geheime Wahl oder Abstimmung
aussprechen.
24.2.3 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Stehen für ein Amt mehr als zwei Personen zur Wahl und
erhält keine Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, dann
findet zwischen den zwei Bewerbern, die die meisten Stimmenanteile erhalten
haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der Bewerber, der bei der Stichwahl
die meisten Stimmen erhalten hat. Bei einer Gleichheit der Stimmenzahl
entscheidet das von dem Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
24.3 Wahlzeit:
24.3.1 Für alle Wahlen in Ämter und Funktionen gilt grundsätzlich eine Wahlzeit von zwei
Jahren, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
24.3.2 Eine Wiederwahl ist zulässig, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
24.4 Sonderbeauftragte/Sonderausschüsse:
Jeder Sonderbeauftragte oder jeder Sonderausschuss verwaltet das ihm zugewiesene
Aufgabengebiet und arbeitet in seiner Sparte – im Einvernehmen und in
Übereinstimmung mit dem Vorstand – selbständig. Ein Mitgliede des Vorstandes kann
an allen Sitzungen der Sonderausschüsse beratend ohne Stimmrecht teilnehmen. Der
erste Vorsitzende ist von der Einberufung dieser Sitzungen zeitgerecht zu unterrichten.
§ 25 Haftung des Vereins
25.1 Der Verein haftet nicht für Schäden, die anlässlich der Ausübung des Sports, der
Benutzung der Sporteinrichtungen sowie der Sportgeräte, oder im Rahmen von
Veranstaltungen oder Sitzungen entstanden sind. Versicherungsschutz besteht nur,
soweit der Verein eine Versicherung abgeschlossen hat. Eine darüber hinausgehende
Haftung des Vereins oder seiner Amtsträger ist ausdrücklich ausgeschlossen.
25.2 Der Verein haftet nicht für Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen oder
entstanden sind, dass es dem Verein nicht oder verspätet die notwendigen
Änderungen seiner persönlichen Daten gemäß § 9.4 mitgeteilt hat. Ist dem Verein
durch die Verletzung der Verpflichtung aus § 9.4 ein Schaden entstanden, ist das
Mitglied zum Ausgleich des Schadens verpflichtet.
§ 26 Auflösung des Vereins
26.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des
„Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.“ lautet.
26.2 Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder einen dahingehenden, schriftlichen und begründeten
Antrag an den Vorstand richtet. Der Vorstand hat dann diese Versammlung mit einer
Mindestfrist von einer Woche und einer längsten Frist von vier Wochen einzuberufen.
26.3 Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Drittel der Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht erschienen sind. Ist das nicht der
Fall, so muss innerhalb von sechs Wochen eine weitere außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
26.4 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
26.5 Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke sind der erste Vorsitzende und der erste Schatzmeister
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation
vorhandene Vermögen des Vereins fällt an den Hamburger Sportbund e. V. (HSB) mit
der ausdrücklichen Auflage, das Gesamtvermögen einschließlich eventueller Erträge
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports und der
Jugendertüchtigung in Hamburg zu verwenden.
26.6 Vor einer anderweitigen Verwendung des Vermögens durch den Hamburger
Sportbund e. V. ist das Vermögen einschließlich aller Sportgeräte für die Dauer von
zwei Jahren treuhänderisch zu verwalten, um abzuwarten, ob es zu einer Wiederoder
Neugründung eines „Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.“ kommt und diesem
Verein wieder die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird. Diesem Verein ist dann das
Vermögen bzw. das Surrogat des ehemaligen „Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.“
zu übertragen.
26.7 Eine Übertragung des Vereinsvermögens oder von Teilen des Vereinsvermögens an
die Mitglieder ist auch im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins
ausgeschlossen.
26.8 Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 27 Inkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Satzung durch ihre Annahme in der Mitgliederversammlung vom
19.04.2013 und ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg tritt
die bisherige Satzung des Vereins in der Fassung vom 11. April 2010 außer Kraft.
Turkalj Milan Kai-Erik Peters
1. Vorsitzender 1. Schatzmeister