S a t z u n g

des Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr                                            § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 2 Vereinszweck                                                                § 15 Vorstand

§ 3 Tätigkeitsgrundsätze                                                    § 16 Aufgabenbereich des Vorstandes

§ 4 Gemeinnützigkeit                                                          § 17 Besonderer Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder

§ 5 Arten der Vereinsmitgliedschaft                                 § 18 Erweiterter Vorstand

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft                                            § 19 Abteilungen des Vereins

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft                                   § 20 Sonderbeauftragte / Sonderausschüsse

§ 8 Rechte der Mitglieder                                                   § 21 Ältestenrat

§ 9 Pflichten der Mitglieder                                                § 22 Rechnungsprüfer

§ 10 Aufnahmegeld und Beiträge                                       § 23 Datenschutz

§ 11 Jugend des Vereins                                                     § 24 Allgemeine Bestimmungen

§ 12 Organe des Vereins                                                     § 25 Haftung des Vereins

§ 13 Mitgliederversammlung                                              § 26 Auflösung des Vereins                                    

                                                                                                § 27 Inkrafttreten

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.“ (im Folgenden

als Verein bezeichnet). Er ist aus dem am 13. September 1898 gegründeten „Männer-

Turn-Verein Bahrenfeld“ hervorgegangen.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg-Bahrenfeld. Gerichtsstand ist Hamburg.

1.3 Der Verein ist bei dem Amtsgericht Hamburg im Vereinsregister unter der Nr. VR5226

eingetragen.

1.4 Der Verein führt ein Wappen, dessen Verwendung nur mit Zustimmung des

Vorstandes zulässig ist.

1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.6 Der Verein ist unmittelbares Mitglied des Hamburger Sportbundes e. V. Zur Förderung

seines Vereinszwecks kann sich der Verein ganz oder mit einzelnen Abteilungen

überregionalen Verbänden (Fachverbänden) oder Vereinigungen anschließen.

1.7 Alle Ämter im Verein können - unabhängig von der Sprachform in dieser Satzung oder

in anderen von dem Verein erlassenen Ordnungen – von weiblichen oder männlichen

Mitgliedern ausgeübt werden.

 

§ 2 Vereinszweck

2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird

verwirklicht insbesondere durch:

2.1 die Pflege und Förderung des Sports als Amateursport,

2.2 das Angebot eines regelmäßigen Turn-, Sport- und Spielbetriebs für Erwachsene und

Jugendliche aller Altersstufen unter Leitung ausgebildeter Mitarbeiter,

2.3 die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit und Betreuung der

Jugendlichen,

2.4 die Errichtung und Erhaltung von vereinseigener Sportanlagen sowie die Anschaffung

und Bereitstellung von Sportgeräten zur Nutzung für den Vereinszweck,

2.5 die Aus- und Fortbildung von Trainern, Übungsleitern und anderen ehrenamtlich

tätigen Mitglieder des Vereins,

2.6 die Organisation von oder Teilnahme an Wettkämpfen und Begegnungen mit in- und

ausländischen Gruppen, um dadurch die Bereitschaft zu nationaler und internationaler

Verständigung zu wecken.

 

§ 3 Tätigkeitsgrundsätze

3.1 Der Verein ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er bekennt

sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Jegliche Form einer

militärischen Ausbildung ist ausgeschlossen.

3.2 Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den

Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden.

3.3 Der Verein tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen ein.

3.4 Alle Mitglieder, die im Verein ein Amt bekleiden, arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

Sie können nur den Ersatz nachgewiesener Auslagen verlangen (§ 670 Bürgerliches

Gesetzbuch). Abweichend von Satz 1 kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung

im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Mitgliedern des Vorstandes, der

anderen Organe oder Inhabern von Funktionen eine Vergütung nach Maßgabe einer

Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 26 a Einkommensteuergesetz

(Ehrenamtspauschale) bis zu der dort festgesetzten Höhe gezahlt werden.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

4.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, davon

ausgenommen sind die Zahlungen gemäß § 3.4 der Satzung.

4.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

Durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder

erhalten keine Anteile an einem eventuellen Überschuss. Ausgeschiedene oder

ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder

auf Teile davon.

4.5 Ein Verlust der Gemeinnützigkeit ist den Verbänden, denen sich der Verein in seiner

Gesamtheit oder mit den Mitgliedern einer Abteilung angeschlossen hat, unverzüglich

mitzuteilen, soweit die Satzung der Verbände dies fordert. Das Gleiche gilt für eine

Änderung der Satzung oder den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

4.6 Im Falle der Aberkennung der Gemeinnützigkeit sind alle Steuerforderungen, die als

Folge der Aberkennung geltend gemacht werden, aus dem Vereinsvermögen zu

zahlen.

 

§ 5 Arten der Vereinsmitgliedschaft

5.1 Der Verein besteht aus:

5.1.1 ordentlichen Mitgliedern,

5.1.2 jugendlichen Mitgliedern. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

5.1.3 fördernden Mitgliedern

5.2.1 Ordentliche Mitglieder haben im Verein alle Rechte und Pflichten, soweit die

Satzung nichts anderes vorschreibt.

5.2.2 Ordentliche Mitglieder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen

nicht in die Ämter des ersten Vorsitzenden, des zweiten Vorsitzenden, des ersten

Schatzmeisters oder des zweiten Schatzmeisters gewählt werden.

5.3.1 Jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können mit

Zustimmung des Vorstandes als ordentliche Mitglieder übernommen werden.

Zuvor hat der Vorstand eine Stellungnahme des Jugendleiters zu der Frage

einzuholen, ob Gründe gegen den Verbleib im Verein vorliegen. Liegen Gründe

gegen den Verbleib im Verein vor und können diese Gründe in einem Gespräch

des Vorstandes mit dem Mitglied nicht ausgeräumt werden, kann der Vorstand

dem Mitglied den Rat zum Austritt erteilen. Gegen diese Entscheidung des

Vorstandes kann innerhalb von einem Monat Einspruch erhoben werden, über den

der Ältestenrat entscheidet.

5.3.2 Wird der Rat zum Austritt nicht binnen sechs Monaten befolgt, endet die Mitgliedschaft

am Ende des laufenden Kalenderjahres. Nach dem Ende der Mitgliedschaft

kann erneut ein Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 6.2 gestellt

werden.

5.4 Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Ziele des Vereins unterstützen und den

Verein durch Geldleistungen fördern. Darüber hinaus haben sie im Verein keine

Rechte und Pflichten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand

ist befugt, fördernden Mitgliedern durch schriftlichen Vertrag eingeschränkte

Besuchs- und Nutzungsrechte einzuräumen.

5.5 Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein

verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Verleihung der

Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf

der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Verleihung der

Ehrenmitgliedschaft kann nur auf die gleiche Weise wieder rückgängig gemacht

werden.

5.6 Ein erster Vorsitzender des Vereins, der über mehrere Wahlperioden den Verein

erfolgreich geleitet und sich um den Verein verdient gemacht hat, kann von der

Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Beschluss der

Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen

gültigen Stimmen. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden kann nur auf die gleiche

Weise wieder rückgängig gemacht werden.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

6.1 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die im Besitz

der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis

der gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten.

6.2 Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich auf dem vom Verein vorgesehenen

Antragsformular an den Vorstand zu richten. Die für die Mitgliederverwaltung erforderlichen

persönlichen Daten sind anzugeben. Zugleich ist die Einwilligung zur

Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung der persönlichen Daten im

Rahmen der Zwecke und Aufgaben des Vereins sowie zur Erfüllung seiner

Verpflichtungen zu erteilen.

6.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von

Gründen ablehnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

6.4 Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erwerb der Mitgliedschaft kann der Antragsteller

binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich beim Vorstand

Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Die Entscheidung

des Ältestenrats ist endgültig.

6.5 Nach erfolgter Aufnahme erhält jedes Mitglied einen Mitgliedsausweis. Es hat einen

Anspruch auf Aushändigung der Satzung. Mit der Entgegennahme des Mitgliedsaus

weises gilt die Zustimmung des Mitglieds zur Speicherung und weiterer Behandlung

seiner persönlichen Daten für die Zwecke der Vereinsarbeit als erteilt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Jugendlichen durch

Nichtbefolgung des Rats zum Austritt gemäß § 5.4.2. Der Vorstand kann die

Mitgliedschaft ferner in den durch die Satzung festgelegten Fällen durch Streichung

von der Mitgliederliste beenden. Diese Maßnahme ist dem Mitglied schriftlich

mitzuteilen.

7.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur

zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässig und muss spätestens sechs Wochen

vor dem Ende des Kalendervierteljahres beim Vorstand eingegangen sein. Geht die

Erklärung verspätet ein, so ist der Austritt grundsätzlich erst zum nächsten

Austrittstermin wirksam, soweit nicht der Vorstand eine andere Entscheidung trifft.

7.3 Nicht volljährige Mitglieder müssen der Austrittserklärung die schriftliche Zustimmung

der gesetzlichen Vertreter/Sorgeberechtigten beifügen.

7.4 Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen,

wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von

Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss

jedoch ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen, wobei die erste Mahnung erst

einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig ist. Die zweite Mahnung muss die

Androhung der Streichung von der Mitgliederliste enthalten. Die Verpflichtung zur

Zahlung der fällig gewordenen Geldleistungen bleibt trotz der Streichung von der

Mitgliederliste unberührt. Gegen den Beschluss der Streichung aus der Mitgliederliste

kann binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Über den

Einspruch entscheidet der Ältestenrat abschließend.

7.5.1 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen

werden, wenn das Mitglied gröblich gegen die Satzung verstoßen hat oder in der

Person des Mitgliedes ein anderer die Ausschließung rechtfertigender Grund

vorliegt.

7.5.2 Ausschließungsgründe können insbesondere sein:

7.5.2.1 eine grobe Verletzung des Ansehens oder der Belange oder der Interessen des

Vereins sowie wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen Beschlüsse und/oder

Anordnungen der Vereinsorgane,

7.5.2.2 schuldhafte grobe Verstöße gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte,

Anstand, Vereinskameradschaft, unehrenhaftes Verhalten in und/oder

außerhalb des Vereins, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem

Zusammenhang steht, oder Regelungen oder Anordnungen der zuständigen

Organe oder Funktionsträger, die den Umgang mit Sportgeräten betreffen und

der Gewährleistung der Sicherheit dienen.

7.5.2.3 die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Verlust der bürgerlichen

Ehrenrechte des Mitglieds.

7.5.3 Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu

geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen oder den

Ausschließungsgründen zu äußern.

7.6 Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes kann der Betroffene binnen einer

Frist von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Einspruch einlegen. Über den

Einspruch entscheidet der Ältestenrat abschließend.

7.7 Beim Ausscheiden aus dem Verein sind dem Verein gehörende Gegenstände

unverzüglich an den Verein zu Händen des ersten Vorsitzenden oder eines anderen

Mitglieds des Vorstands zurückzugeben. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder

Umlagen erfolgt nicht. Ein Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens besteht nicht.

7.8 Ein aus der Mitgliederliste gestrichenes ehemaliges Mitglied kann erneut die

Aufnahme in den Verein gemäß § 6.2 beantragen, wenn die rückständigen Zahlungen

der fälligen Geldleistungen erfolgt sind.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

8.1 Alle ordentlichen Mitglieder haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen An

spruch auf Teilhabe an den sportlichen und anderen vom Verein angebotenen Mög

lichkeiten sowie den Einrichtungen des Vereins und an seinen Veranstaltungen, die

sich aus seinem Zweck (§ 2) ergeben, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Sie können entscheiden, welcher Abteilung sie angehören wollen. Die Zugehörigkeit

zu mehreren Abteilungen ist zulässig.

8.2 Im Übrigen entscheidet der Vorstand über die Nutzung der Einrichtungen und

Sportgeräte des Vereins.

8.3 Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung aktives und passives

Wahlrecht, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt und die in der Satzung

vorgeschriebenen Altersgrenzen eingehalten werden.

8.4.1 Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben in der

Mitgliederversammlung kein Wahl- oder Stimmrecht. Dies gilt nicht für

Versammlungen und Wahlen nach der Jugendordnung.

8.4.2 An den Mitgliederversammlungen können jugendliche Mitglieder mit beratender

Stimme teilnehmen. Im Übrigen werden ihre Interessen durch den Jugendleiter

vertreten.

8.5 Eine Übertragung des Stimm- oder Wahlrechtes ist ausgeschlossen.

8.6 Jede sportliche Betätigung, jede Teilnahme an Veranstaltungen mit und für den Verein

sowie der Aufenthalt auf dem vereinseigenen Grundstück geschieht auf eigene Gefahr

der Mitglieder.

8.7 Die Mitglieder des Vereins erhalten Versicherungsschutz für Unfall und Haftpflicht nur,

soweit der Verein eine Versicherung abgeschlossen hat. Eine darüber hinausgehende

Haftung des Vereins wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.8 Die Mitglieder einer Sportabteilung, die einem Fachverband angeschlossen sind, erhalten

mit der Beitragszahlung an diesen Fachverband den Versicherungsschutz gegen

Unfall und Haftpflicht, den der Fachverband für seine Mitglieder abgeschlossen hat.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

9.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins zu beachten

und zu befolgen, seine Bestrebungen und Interessen nach bestem Können zu

unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des

Vereins gefährdet werden könnten. Sie sind weiter verpflichtet, die Satzungen und

Ordnungen der Fachverbände anzuerkennen und zu befolgen, in denen der Verein mit

allen Mitgliedern oder mit den Mitgliedern einer Abteilung unmittelbar oder mittelbar

Mitglied ist (§ 1.6). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die für die Ausübung des

Sports erlassenen Ordnungen.

9.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Geldleistungen pünktlich zu

entrichten. Bei Beitragsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag ist der Vorstand

berechtigt, die Rechte nach § 8.1 teilweise oder ganz zu beschränken.

9.3 Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ist die Zahlung eines Beitrages freigestellt.

9.4 Alle Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung ihrer persönlichen Daten, die für die

Arbeit im Verein benötigt werden, dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.

9.5 Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei der Benutzung der vereinseigenen Räumlichkeiten,

insbesondere der Anlagen für das Sportschießen oder der Sportgeräte, die

gesetzlichen Bestimmungen und die vom Vorstand erlassenen Anordnungen oder

Benutzungsordnungen zu beachten und zu befolgen.

9.6 Alle Inhaber eines Amtes im Vereins sind verpflichtet, über sämtliche Angelegenheiten

und Mitteilungen, die in Ausübung ihres Amtes zu ihrer Kenntnis gelangen und die

nicht zur Weitergabe bestimmt oder geeignet sind, Verschwiegenheit zu bewahren.

9.7 Für die Beilegung von Streitigkeiten gelten die folgenden besonderen Regelungen:

9.7.1 Für alle Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein entstehen oder die in

irgendeiner Form mit der Tätigkeit im Verein, mit dem Zweck, mit seinen Bestrebungen

oder mit seiner Satzung in Zusammenhang stehen, ist der ordentliche

Rechtsweg ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Streitigkeiten über das

Ende der Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied die Entscheidung der Organe des Vereins

nicht akzeptiert. In solchen gerichtlichen Verfahren können nur Verstöße gegen die

Satzung vorgebracht werden. Ebenso davon ausgenommen ist die gerichtliche

Geltendmachung ausstehender Geldforderungen (Beiträge, Aufnahmegeld

oder Umlagen) des Vereins.

9.7.2 Die Mitglieder der Bogenschützenabteilung sind verpflichtet, bei bestimmten, in

der Satzung des Deutschen Schützenbundes (§ 15 Ziffer 8c) aufgeführten

Streitigkeiten, die sich aus den vom Deutschen Schützenbund erlassenen

Ordnungen (z.B. Sportordnung) ergeben, Rechtsschutz zunächst ausschließlich

dadurch zu suchen, dass sie die Streitigkeiten den Rechtsorganen des Deutschen

Schützenbundes zur Entscheidung unterbreiten. Nach Ausschöpfung des

Instanzenzuges sind sie verpflichtet, unter Vermeidung des Rechtsweges zu den

staatlichen Gerichten ausschließlich das Schiedsgericht des Deutschen

Schützenbundes gemäß der Regelung in der Satzung des Deutschen

Schützenbundes anzurufen und dessen Entscheidung zu befolgen.

9.7.3 Die abschließende Entscheidung für die Beilegung aller der ordentlichen

Gerichtsbarkeit oder der Gerichtsbarkeit des Deutschen Schützenbundes

entzogenen Streitigkeiten trifft der Ältestenrat.

 

§ 10 Aufnahmegeld und Beiträge

10.1 Bei der Aufnahme in den Verein kann ein Aufnahmegeld erhoben werden. Die Höhe

des Aufnahmegeldes wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

10.2 Alle Mitglieder des Vereins haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe des

Mitgliedsbeitrages sowie der Zeitraum, für den er zu entrichten ist, werden von der Mitgliederversammlung

festgesetzt. Das Gleiche gilt für die Entrichtung eines Abteilungsbeitrages.

10.3 Einzelheiten der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Abteilungsbeiträge können in

einer Beitragsordnung geregelt werden.

10.4 Eintrittsgeld und Beitragszahlungen sind Bringschulden. Beitragszahlungen sind

grundsätzlich unbar im Bankeinzugsverfahren vorzunehmen. Über Ausnahmen von

der Verpflichtung der Zustimmung zum Bankeinzugsverfahren entscheidet der Vor

stand.

10.5 Über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Beiträgen oder Umlagen entscheidet

der Vorstand.

10.6 Rückständige Beiträge können nach zweimaliger Mahnung zuzüglich aller

entstehenden Kosten gerichtlich eingezogen werden.

10.7 Durch die Genehmigung von Anträgen gemäß § 10.6 werden die übrigen

satzungsgemäßen Pflichten und Rechte der Mitglieder nicht berührt.

 

§ 11 Jugend des Vereins

11.1 Die jugendlichen Mitglieder, der Jugendleiter und weitere für die Jugendarbeit berufene

Mitglieder des Vereins bilden die Jugend des Vereins.

11.2 Als Jugendleiter kann nur gewählt werden, wer das 24. Lebensjahr vollendet hat.

11.3 Die Jugend des Vereins kann sich eine Jugendordnung geben, die der Zustimmung

der Mitgliederversammlung bedarf.

11.4 Die Jugend regelt ihre Belange unter Beachtung der Satzung selbstverantwortlich. Die

erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen der Finanzplanung des Vereins zur Verfügung

gestellt. Sie entscheidet über die Verwendung der zugewiesenen Mittel eigen

ständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben des Vorstandes für die Verwendung,

der Satzung des Vereins und gegebenenfalls der Jugendordnung.

 

§ 12 Organe des Vereins

12 Organe des Vereins sind:

12.1 die Mitgliederversammlung,

12.2 der Vorstand,

12.3 der erweiterte Vorstand,

12.4 der Ältestenrat.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

13.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere

zuständig für:

13.1.1 Satzungsänderungen,

13.1.2 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Sportabteilungsleiter,

13.1.3 Entlastung des Vorstandes,

13.1.4 Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. Davon ausge

nommen ist der Jugendleiter, der von der Jugendversammlung gewählt wird,

13.1.5 Wahl der Mitglieder des Ältestenrates,

13.1.6 Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiters,

13.1.7 Wahl der Mitglieder des Organisationsausschusses,

13.1.8 Wahl der Leiter der Sportabteilungen (Sparten),

13.1.9 Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, des Ju

gendleiters, der Leiter der Sportabteilungen oder des Ältestenrates aus ihrem Amt,

13.1.10 Festsetzung der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmegeldes,

13.1.11 Festsetzung von Umlagen, die der Höhe nach im Geschäftsjahr den Betrag des

Jahresbeitrages für das Mitglied nicht überschreiten dürfen,

13.1.12 Wahl der Rechnungsprüfer,

13.1.13 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

13.1.14 Ernennung und Aberkennung zum Ehrenvorsitzenden,

13.1.15 Bestätigung der Jugendordnung,

13.1.16 Einstellung eines Geschäftsführers,

13.1.17 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

13.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet im Übrigen alle Angelegenheiten des Vereins,

soweit diese nicht durch die Satzung den anderen Organen (§ 12) zur Erledigung zu

gewiesen sind.

13.3 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen

gültigen Stimmen.

13.4 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird grundsätzlich einmal jährlich als

Jahreshauptversammlung, und zwar im ersten Kalendervierteljahr, durch den ersten

Vorsitzenden oder seinen Vertreter mit einer Frist von 4 Wochen vor der Versammlung

und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann schriftlich

oder in Textform durch elektronische Medien an die letzte bekannte Anschrift oder

angegebene E-mail-Adresse der Mitglieder erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die

Aufgabe bei der Post beziehungsweise die Absendung der E-mail. . Im Übrigen kann

der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn

ein wichtiger Grund vorliegt.

13.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

13.6 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss grundsätzlich enthalten:

13.6.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der

Mitgliederversammlung,

13.6.2 Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

13.6.3 Bericht des ersten Vorsitzenden,

13.6.4 Bericht des Sportleiters,

13.6.5 Bericht des Schatzmeisters,

13.6.6 Bericht des Jugendleiters,

13.6.7 Berichte der Leiter der Abteilungen,

13.6.8 Bericht der Rechnungsprüfer,

13.6.9 Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters,

13.6.10 Wahlen, soweit nach der Satzung erforderlich,

13.6.11 Festlegung von Terminen für bestimmte Veranstaltungen,

13.6.12 Anträge,

13.6.13 Verschiedenes ( allgemeine Aussprache ).

13.7.1 Anträge, die Gegenstand der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

sein sollen, müssen schriftlich und mit einer Begründung versehen 14 Tage vor

der Versammlung bei dem Vorstand eingehen. Die Anträge werden vor Beginn

der Mitgliederversammlung ausgelegt.

13.7.2 Verspätet eingereichte Anträge oder Dringlichkeitsanträge, die während der

Mitgliederversammlung gestellt werden und keinen Tagesordnungspunkt der

Versammlung betreffen, können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der sofortigen Behandlung zustimmt.

13.7.3 Verspätet eingereichte Anträge oder Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der

Satzung zum Inhalt haben, auf eine der in §§ 1 bis 4 der Satzung aufgeführten

Regelungen einwirken sollen sowie Anträge, die auf die Veräußerung des

unbeweglichen Vermögens oder vermögensähnlicher Rechte des Vereins

gerichtet sind, können in der laufenden Mitgliederversammlung nicht zur

Abstimmung gestellt werden.

13.8 Die Mitgliederversammlung erteilt in getrennten Abstimmungen dem Vorstand und

dem Schatzmeister auf Antrag der Rechnungsprüfer oder eines anderen

stimmberechtigten Mitgliedes Entlastung, sofern der Vorstand im abgelaufenen

Geschäftsjahr alle Angelegenheiten des Vereins ordnungsgemäß und ohne

begründete Beanstandung erledigt und die Kassenprüfung keine Beanstandungen

ergeben hat.

13.9 Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sowie die gestellten Anträge

und die gefassten Beschlüsse (einschließlich der Abstimmungsergebnisse) ist

immer ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem

Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

14.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen,

wenn

14.1.1 der Vorstand dies für erforderlich hält,

14.1.2 die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe von einem Viertel der

ordentlichen Mitglieder mit Stimmrecht beantragt wird,

14.1.3 der Ältestenrat die Einberufung verlangt,

14.1.4 drei Viertel der ordentlichen Mitglieder mit Stimmrecht schriftlich mit einer

Begründung die Auflösung des Vereins fordert.

14.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer schriftlich einzuberufen. Zur

Wahrung der Frist genügt die Aufgabe bei der Post. Die Einberufung hat spätestens

vier Wochen nach Eingang des Begehrens nach §§ 14.1.2 bis 14.1.4 mit einer

Ladungsfrist von zwei Wochen zu erfolgen. Dabei sind die Tagesordnung, die Gründe

der Einberufung und die Anträge, über die entschieden werden soll, anzugeben.

14.3 Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen

Für die ordentlichen Mitgliederversammlung in § 13.5, 13.7 bis 13.9 entsprechend.

 

§ 15 Vorstand

15.1 Der Vorstand besteht aus:

15.1.1 dem ersten Vorsitzenden,

15.1.2 dem zweiten Vorsitzenden,

15.1.3 dem ersten Schatzmeister,

15.1.4 dem zweiten Schatzmeister,

15.1.5 dem ersten Schriftführer,

15.1.6 dem zweiten Schriftführer,

15.1.7 dem Sportleiter,

15.1.8 dem Jugendleiter.

15.2 Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch ist der erste Vorsitzende und der

erste Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand). Jeder von ihnen ist befugt, den

Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

15.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden für ihr Amt einzeln von der

Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass

ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Gewählt werden können nur

Mitglieder, die dem Verein länger als drei Jahre ununterbrochen angehört und das 24.

Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlen für das Amt des ersten Vorsitzenden, des

ersten Schatzmeisters und des ersten Schriftführers finden in Jahren mit ungerader

Jahreszahl, die Wahlen des zweiten Vorsitzenden, des zweiten Schatzmeisters und

des zweiten Schriftführers finden in Jahren mit gerader Jahreszahl statt.

15.4 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes während der

Wahlzeit das Recht, an dessen Stelle bis zum Zeitpunkt des regelmäßigen Ablaufs der

Wahlzeit ein anderes wählbares Mitglied kommissarisch einzusetzen.

15.5 Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines

Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch

Amtsenthebung oder durch Rücktritt vom Amt. Die Mitgliederversammlung kann

jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes

entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären,

jedoch nicht zur Unzeit. Die Rücktrittserklärung ist an ein dem Vorstand angehörendes

Mitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die

Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der

kommissarischen Einsetzung eines Nachfolgers oder des gesamten Vorstandes

wirksam.

15.6 Vorstandssitzungen sind mindestens einmal im Monat abzuhalten. Die Einladung

erfolgt durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den

zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich, durch

elektronische Medien, mündlich oder fernmündlich und soll eine Tagesordnung

enthalten. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf drei Werktage verkürzt

werden. Für Beschlüsse mit finanzieller oder in anderer Weise erheblicher

Auswirkung ist die vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung erforderlich.

15.7 Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn vier Mitglieder des Vorstandes die

Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen.

15.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und

mindestens fünf Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

15.9 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

15.10 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder oder andere sachkundige

Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.

15.11 Ein Ehrenvorsitzender kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme

teilnehmen.

 

§ 16 Aufgabenbereich des Vorstandes

16.1 Dem Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen dieser

Satzung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen

Vereinsorgan zugewiesen sind.

16.2 In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

16.2.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

16.2.2 Erstellung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses;

16.2.3 Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen

Mitgliederversammlung;

16.2.4 ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres

mit Ausnahme im Falle des Vereinendes;

16.2.5 Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;

16.2.6 Entscheidung über den Übertritt von jugendlichen Mitgliedern zu ordentlichen

Mitgliedern;

16.2.7 Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;

16.2.8 Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein;

16.2.9 Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten

sind, über Stundung oder ganz oder teilweisen Erlass der Beiträge oder Umlagen.

Gleiches gilt in Fällen, in denen aus anderen Gründen der Zahlungsverpflichtung

nicht nachgekommen werden kann;

16.2.10 Einrichtung von Abteilungen für bestimmte Sportdisziplinen oder

Tätigkeitsbereiche;

16.2.11 Bestellung der Leiter der Sportabteilungen und deren Vertreter auf Vorschlag der

Abteilungsversammlung;

16.2.12 Entscheidungen über die Zahlung und Höhe einer Übungsleiterpauschale (§ 3

Nummer 26 Einkommensteuergesetz).

16.2.13 Vornahme von Ehrungen für verdiente Mitglieder. Davon ausgenommen ist die

Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, die durch die Mitgliederversammlung erfolgt,

16.2.14 Erlass von Ordnungen zur Regelung bestimmter Angelegenheiten,

16.2.15 Benennung der Vertreter des Vereins für Gremien der Verbände oder Vereine, in

denen der Verein Sitz- und Stimmrecht hat,

16.2.16 nach dem Rücktritt des gesamten Vorstandes die Einberufung einer

außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von sechs

Wochen für die Neuwahl der Mitglieder des Vorstands.

16.3 Der geschäftsführende Vorstand übt alle Befugnisse des Vereins gegenüber den

Mitgliedern aus, sofern sie nicht bestimmten Amtsträgern oder Beauftragten

zugewiesen sind. Er überwacht die Ausführung der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

16.4 Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf für jeweils begrenzte

Aufgabengebiete oder einzelne Projekte besondere Vertreter gemäß § 30 Bürgerliches

Gesetzbuch bestellen. Besondere Vertreter haben halbjährlich dem Vorstand

persönlich Bericht zu erstatten. Im Einzelfall ist ihnen auf Verlangen die Teilnahme an

der Vorstandssitzung mit beratender Stimme zu gestatten.

16.5 Der geschäftsführende Vorstand beruft und entlässt die ehrenamtlichen, haupt- oder

nebenamtlichen Mitarbeiter für die Vereinsverwaltung, für die Redaktion der

Vereinsnachrichten, für die Angelegenheiten der Werbung, die Gastronomie, die

Tätigkeit als Hausmeister sowie die Organisation von Veranstaltungen. In Abstimmung

mit dem Sportleiter und dem jeweils zuständigen Abteilungsleiter schließt und beendet

der geschäftsführende Vorstand Verträge mit Lehrkräften, Übungsleitern oder

Trainern. Über die getroffenen Entscheidungen hat der geschäftsführende Vorstand

dem Vorstand Bericht zu erstatten.

16.6 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

16.7 Der Vorstand legt die Voraussetzungen für eine Ehrung in einer Ehrungsordnung fest.

In begründeten Fällen ist er berechtigt, beim Ältestenrat die Aberkennung einer

Ehrung zu beantragen.

16.8 Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben einen Sonderbeauftragten

bestellen oder einen Sonderausschuss einsetzen.

 

§ 17 Besonderer Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder

17.1 Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, im Vorstand und

im erweiterten Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in

Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des

erweiterten Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen

zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der

nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

17.2 Im Falle einer Verhinderung wird der erste Vorsitzende grundsätzlich von dem zweiten

Vorsitzenden vertreten.

17.3 Der erste Schriftführer hat die Vorstandsmitglieder bei der Erledigung der

Vereinsgeschäfte zu unterstützen und insbesondere die schriftlichen Arbeiten zu

erledigen. Ihm obliegt regelmäßig die Führung des Protokolls in den

Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen. Im Falle seiner Verhinderung

wird er von dem zweiten Schriftführer vertreten, der ihn im Übrigen bei seiner Arbeit

zu unterstützen hat.

17.4 Der erste Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung für den Verein

verantwortlich. Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem zweiten Schatzmeister

vertreten, der ihn im Übrigen bei seiner Arbeit zu unterstützen hat.

17.5 Der Sportleiter ist grundsätzlich für alle sportlichen Angelegenheiten des Vereins

verantwortlich, soweit die Satzung keine andere Regelung trifft. Darüber hinaus ist er

für den ordnungsgemäßen technischen Zustand der sportlichen Anlagen nach

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der verbindlichen Regelungen der

Fachverbände sowie den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

 

§ 18 Erweiterter Vorstand

18.1 Dem erweiterten Vorstand gehören an:

18.1.1 die Mitglieder des Vorstandes,

18.1.2 die Leiter der Abteilungen,

18.1.3 der Pressesprecher (Referent für Öffentlichkeitsarbeit).

18.2 Für die Einberufung des erweiterten Vorstandes und seine Beschlussfähigkeit finden

die §§ 15.6 und 15.8 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass

Beschlussfähigkeit vorliegt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter einer

der Vorsitzenden, anwesend sind.

18.3 Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist im Wesentlichen die Beratung des

Vorstandes.

18.4 Der erweiterte Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr. Auf begründeten Antrag der

Hälfte seiner Mitglieder ist eine Sitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

 

§ 19 Abteilungen des Vereins

19.1 Der Vorstand kann für die im Verein betriebenen Sportarten rechtlich unselbständige

Abteilungen einrichten.

19.2 Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

19.3 Die Abteilungen führen mindestens einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung

durch. Die Abteilungsversammlung wählt ihren Leiter, der das 24. Lebensjahr vollendet

haben muss, und den Vertreter des Leiters. Die gewählten Mitglieder sind der

Mitgliederversammlung zur Wahl vorzuschlagen.

19.4.1 Dem Leiter der Abteilung obliegt die sportliche und technische Leitung der

Abteilung. Er ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich für alle Angelegenheiten

in der Abteilung. An Weisungen des Vorstandes ist er gebunden.

19.4.2 Der Leiter der Abteilung kann andere Mitglieder der Abteilung zur Mitarbeit

heranziehen.

19.5 Ist die Abteilung einem Fachverband angeschlossen, dann ist der Leiter der Abteilung

gegenüber dem Fachverband der verantwortliche Ansprechpartner, soweit nicht der

Vorstand eine andere Regelung vornimmt.

19.6 Über alle Versammlungen der Abteilungen ist der Vorstand vorher zeitgerecht zu

unterrichten. Ein Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, an der Versammlung mit

beratender Stimme teilzunehmen.

 

§ 20 Sonderbeauftragte / Sonderausschüsse

20.1 Zur Erledigung bestimmter Aufgaben können einzelne Mitglieder zu

Sonderbeauftragten bestellt oder Sonderausschüsse in erforderlicher Stärke gebildet

werden.

20.2 Sonderbeauftragte und Mitglieder eines Sonderausschusses werden vom Vorstand

bestellt.

20.3 Nach ordnungsgemäßer Erledigung der Aufgabe ist ein Sonderausschuss aufgelöst.

Den Mitgliedern des Sonderausschusses ist vom Vorstand Entlastung zu erteilen.

Gleiches gilt für einen Sonderbeauftragten.

 

§ 21 Ältestenrat

21.1 Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung

gewählt werden. Beim Ausscheiden oder einer langfristigen Verhinderung

eines Mitgliedes während dieses Zeitraumes kann der Ältestenrat ein wählbares Mit -

glied benennen, das bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben

des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieds wahrnimmt.

21.2 Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die dem Verein mindestens fünfzehn Jahre

ununterbrochen angehört haben und mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes dürfen nicht in den

Ältestenrat gewählt werden.

21.3 Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst. Er ist nur beschlussfähig, wenn alle

Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

21.4 Der Ältestenrat trägt höchste Verantwortung. In Streitfällen soll er unter Beachtung der

Satzung auf einen versöhnlichen Ausgleich bedacht sein. Er stellt die letzte

Berufungsinstanz des Vereins dar und hat insoweit auf die Einhaltung der Satzung zu

achten. Seine Entscheidungen sind endgültig und unanfechtbar, soweit nicht im

Zusammenhang mit dem Beginn der Mitgliedschaft oder dem Ausschluss aus dem

Verein Satzungsverstöße geltend gemacht werden. Über das Ergebnis aller von ihm

durchgeführten Verfahren, die unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze

durchzuführen sind, hat der Ältestenrat dem Vorstand zu berichten.

21.5 Der Ältestenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des

Vorstandes bedarf.

21.6 Über alle Sitzungen des Ältestenrats sind von diesem Protokolle zu führen. Sie sind

von zwei Mitgliedern des Ältestenrats zu unterschreiben. Die Protokolle werden von

dem Vorsitzenden des Ältestenrats aufbewahrt.

21.7 Dem Ältestenrat obliegt die Entscheidung über:

21.7.1 Streitigkeiten unter Mitgliedern, soweit das Interesse des Vereins berührt wird,

21.7.2 den Einspruch gegen einen Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss

eines Mitglieds,

21.7.3 Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes über die Ablehnung von

Aufnahmeanträgen, über die Streichung von der Mitgliederliste oder die Erteilung

des Rats zum Austritt,

21.7.4 die Aberkennung einer Ehrung. Davon ausgenommen ist die Entscheidung über

die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

21.8 Der Ältestenrat kann bei Entscheidungen über Streitigkeiten unter Mitgliedern folgende

Maßnahmen treffen:

21.8.1 Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

21.8.2 Erteilung einer Verwarnung oder eines Verweises,

21.8.3 Aberkennung der Berechtigung zur Bekleidung eines Amtes innerhalb des

Vereins für einen begrenzten Zeitraum, jedoch höchstens bis zur nächsten

Mitgliederversammlung. Die Amtsenthebung mit sofortiger Wirkung ist zulässig.

21.8.4 Ausschluss vom Sportbetrieb oder von Veranstaltungen des Vereins für einen

begrenzten Zeitraum, jedoch nicht länger als für ein Jahr.

21.9 Der Ältestenrat wird tätig

21.9.1 auf Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung,

21.9.2 auf Beschluss des Vorstandes,

21.9.3 auf Anrufung der Rechnungsprüfer,

21.9.4 auf Anrufung eines Antragstellers wegen der Ablehnung seines

Aufnahmeantrages durch den Vorstand,

21.9.5 auf Anrufung eines Mitglieds wegen der Streichung von der Mitgliederliste oder

der Erteilung des Rats zum Austritt,

21.9.6 bei Streitigkeiten auf Anrufung einer der streitenden Parteien.

21.10 Die Anrufung des Ältestenrats muss schriftlich erfolgen und eine Begründung

enthalten.

21.11 Das Verfahren des Ältestenrats ist nicht öffentlich. Es endet mit einer Entscheidung,

die den Beteiligten mit Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu

geben ist.

21.12 Im Falle der Entscheidung über die endgültige Ablehnung eines Aufnahmeantrages

oder der Erteilung des Rats zum Austritt braucht eine Begründung nicht gegeben zu

werden.

21.13 Der Ältestenrat bestimmt, ob und in welcher Form die getroffene Entscheidung

innerhalb des Vereins bekannt gemacht werden soll.

 

§ 22 Rechnungsprüfer

22.1 Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer, die kein Amt im Verein ausüben

dürfen und auch sonst nicht in anderer Weise in die Vereinsarbeit eingebunden

sein dürfen.

22.2 Es sind jeweils so viele Rechnungsprüfer zu wählen, dass für jedes Kalenderjahr drei

Rechnungsprüfer zur Verfügung stehen.

22.3 Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gleichzeitige

Wiederwahl von zwei Rechnungsprüfern ist unzulässig.

22.4 Die Rechnungsprüfung wird von den beiden zuerst gewählten Rechnungsprüfern (1.

und 2. Rechnungsprüfer) vorgenommen. Im Verhinderungsfalle tritt der zuletzt gewählte

Rechnungsprüfer (3. Rechnungsprüfer) an die Stelle des verhinderten

Rechnungsprüfers. Nach der Kassenprüfung und dem Bericht in der

Mitgliederversammlung scheidet der jeweils 1. Rechnungsprüfer aus dem Amt aus. Die

verbleibenden Rechnungsprüfer rücken an die 1. und 2. Stelle auf.

22.5 Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Finanzwirtschaft und das Rechnungswesen

des Vereins (einschließlich der Bargeldkassen) jederzeit zu überprüfen. Zu diesem

Zweck haben sie das Recht, die Protokolle der Sitzungen der Organe einzusehen.

Sie haben die Pflicht, nach Abschluss des Geschäftsjahres an Hand des

Jahresabschlusses eine gründliche Prüfung vorzunehmen, insbesondere die

Rechtmäßigkeit der Ausgaben festzustellen. Bei der Prüfung sind der erste und im

Bedarfsfall der zweite Schatzmeister hinzuzuziehen. Den Vorsitzenden ist es freigestellt,

an der Prüfung teilnehmen.

22.6 Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

Wird eine ordnungsgemäße Rechnungs- und Kassenführung festgestellt, dann kann

der Antrag auf Entlastung des ersten Schatzmeisters gestellt werden.

22.7 Die Prüfer sind verpflichtet, bei etwa festgestellten Unregelmäßigkeiten den Vorstand

unverzüglich zu informieren. Sie haben das Recht, den Ältestenrat anzurufen.

 

§ 23 Datenschutz

23.1 Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins und seiner Aufgaben werden unter Beachtung

der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und

sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben, gespeichert, übermittelt und verarbeitet.

Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor

der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

23.2 Der Verein übermittelt bestimmte personenbezogene Daten an die Fachverbände oder

andere Verbände und Vereine, soweit er durch seine Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit

seiner Mitglieder bei diesen hierzu verpflichtet ist. Die Übermittlung der Daten ist auf

das absolut notwendige Maß beschränkt.

23.3 Der Verein informiert im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die Medien über besondere

Ereignisse, insbesondere auch über Ergebnisse von Wettkämpfen. Derartige

Informationen können personenbezogene Daten der Mitglieder (zum Beispiel: Vorname,

Name, Geburtsjahrgang/Altersklasse nach den Sportordnungen) enthalten. Ebenso

werden solche personenbezogene Daten auf der Internet-Homepage des Vereins

veröffentlicht, soweit dazu eine Verpflichtung besteht oder dies zur Erfüllung des Zwecks

und der Aufgaben des Vereins erforderlich erscheint.

23.4 Bei Erwerb der Mitgliedschaft wird von dem Betroffenen bzw. seinem gesetzlichen

Vertreter die Einwilligung eingeholt, die erhobenen personenbezogenen Daten im Sinne

des Vereinszwecks verarbeiten und/oder für die Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen.

Diese Einwilligung kann von dem Mitglied jederzeit, auch für Teilbereiche, widerrufen

werden. Der Widerruf bewirkt jedoch dann gleichzeitig den Verlust der Ausübung

bestimmter - mit der Datenerhebung und ihrer Nutzung in Zusammenhang stehender -

Rechte des Mitglieds innerhalb oder außerhalb des Vereins, z. B. das Recht der

Teilnahme an Meisterschaften oder an anderen Wettkämpfen oder Veranstaltungen des

Vereins.

23.5 Jedes Mitglied hat das Recht auf

23.5.1 Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

23.5.2 Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

23.5.3 Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten

Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

23.5.4 Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung

unzulässig war.

23.6 Dem Vorstand und allen anderen Amtsträgern des Vereins ist untersagt,

personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten

zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein

Ausscheiden der Mitglieder aus ihren Ämtern oder dem Verein hinaus weiter. Soweit

im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der aus dem Amt oder der Funktion

ausgeschiedenen Personen auf privaten Datenträgern vereinsbezogene persönliche

Daten gespeichert wurden, sind diese Daten nach dem Ausscheiden aus dem Amt

oder der Funktion zu löschen. Die Löschung ist dem Vorstand auf Verlangen schriftlich

zu bestätigen.

 

§ 24 Allgemeine Bestimmungen

24.1 Protokollführung:

24.1.1 Über alle Versammlungen und Sitzungen der Organe des Vereins sollen, soweit

die Satzung nichts anderes vorschreibt, Protokolle geführt werden, in denen

insbesondere der Wortlaut der Anträge und der gefassten Beschlüsse genau

festzuhalten ist. Die Protokolle sind von dem jeweiligen Vorsitzenden des Organs

und vom dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind vom ersten

Schriftführer aufzubewahren.

24.1.2 Über Sitzungen von Sonderausschüssen werden Protokolle nur geführt, wenn

dies erforderlich erscheint oder die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder

dies verlangt. § 24.1.1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

24.1.3 Beschlüsse aller Organe und Ausschüsse sind immer zu protokollieren.

24.2 Wahlen und Abstimmungen:

24.2.1 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet – soweit in der Satzung nichts

anderes bestimmt ist – die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei

ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, soweit die Satzung nichts anderes

bestimmt. Bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung sind das Wahlergebnis

einschließlich der ungültigen Stimmen und der Stimmenthaltungen im Protokoll

festzuhalten.

24.2.2 Wahlen und Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Eine

geheime Wahl (mit Stimmzetteln) findet nur statt, wenn mehr als ein Bewerber zur

Wahl steht oder sich drei Mitglieder für eine geheime Wahl oder Abstimmung

aussprechen.

24.2.3 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen erhalten hat. Stehen für ein Amt mehr als zwei Personen zur Wahl und

erhält keine Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, dann

findet zwischen den zwei Bewerbern, die die meisten Stimmenanteile erhalten

haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der Bewerber, der bei der Stichwahl

die meisten Stimmen erhalten hat. Bei einer Gleichheit der Stimmenzahl

entscheidet das von dem Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

24.3 Wahlzeit:

24.3.1 Für alle Wahlen in Ämter und Funktionen gilt grundsätzlich eine Wahlzeit von zwei

Jahren, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

24.3.2 Eine Wiederwahl ist zulässig, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

24.4 Sonderbeauftragte/Sonderausschüsse:

Jeder Sonderbeauftragte oder jeder Sonderausschuss verwaltet das ihm zugewiesene

Aufgabengebiet und arbeitet in seiner Sparte – im Einvernehmen und in

Übereinstimmung mit dem Vorstand – selbständig. Ein Mitgliede des Vorstandes kann

an allen Sitzungen der Sonderausschüsse beratend ohne Stimmrecht teilnehmen. Der

erste Vorsitzende ist von der Einberufung dieser Sitzungen zeitgerecht zu unterrichten.

 

§ 25 Haftung des Vereins

25.1 Der Verein haftet nicht für Schäden, die anlässlich der Ausübung des Sports, der

Benutzung der Sporteinrichtungen sowie der Sportgeräte, oder im Rahmen von

Veranstaltungen oder Sitzungen entstanden sind. Versicherungsschutz besteht nur,

soweit der Verein eine Versicherung abgeschlossen hat. Eine darüber hinausgehende

Haftung des Vereins oder seiner Amtsträger ist ausdrücklich ausgeschlossen.

25.2 Der Verein haftet nicht für Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen oder

entstanden sind, dass es dem Verein nicht oder verspätet die notwendigen

Änderungen seiner persönlichen Daten gemäß § 9.4 mitgeteilt hat. Ist dem Verein

durch die Verletzung der Verpflichtung aus § 9.4 ein Schaden entstanden, ist das

Mitglied zum Ausgleich des Schadens verpflichtet.

 

§ 26 Auflösung des Vereins

26.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des

„Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.“ lautet.

26.2 Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Hälfte der

stimmberechtigten Mitglieder einen dahingehenden, schriftlichen und begründeten

Antrag an den Vorstand richtet. Der Vorstand hat dann diese Versammlung mit einer

Mindestfrist von einer Woche und einer längsten Frist von vier Wochen einzuberufen.

26.3 Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens

zwei Drittel der Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht erschienen sind. Ist das nicht der

Fall, so muss innerhalb von sechs Wochen eine weitere außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

26.4 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln

der abgegebenen gültigen Stimmen.

26.5 Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke sind der erste Vorsitzende und der erste Schatzmeister

gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation

vorhandene Vermögen des Vereins fällt an den Hamburger Sportbund e. V. (HSB) mit

der ausdrücklichen Auflage, das Gesamtvermögen einschließlich eventueller Erträge

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports und der

Jugendertüchtigung in Hamburg zu verwenden.

26.6 Vor einer anderweitigen Verwendung des Vermögens durch den Hamburger

Sportbund e. V. ist das Vermögen einschließlich aller Sportgeräte für die Dauer von

zwei Jahren treuhänderisch zu verwalten, um abzuwarten, ob es zu einer Wiederoder

Neugründung eines „Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.“ kommt und diesem

Verein wieder die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird. Diesem Verein ist dann das

Vermögen bzw. das Surrogat des ehemaligen „Bahrenfelder Turnverein von 1898 e.V.“

zu übertragen.

26.7 Eine Übertragung des Vereinsvermögens oder von Teilen des Vereinsvermögens an

die Mitglieder ist auch im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins

ausgeschlossen.

26.8 Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 27 Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Satzung durch ihre Annahme in der Mitgliederversammlung vom

19.04.2013 und ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg tritt

die bisherige Satzung des Vereins in der Fassung vom 11. April 2010 außer Kraft.

 

Turkalj Milan                Kai-Erik Peters

1. Vorsitzender            1. Schatzmeister